Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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8. as. 
Ueber die Einlagen werden den Betheiligten Schuldbücher ausgestellt, welche 
mit dem Stempel der Sparkasse zu versehen und von dem Kassirer und zwei 
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind. 
Dieselben lauten auf bestimmte Namen, es werden aber für deren Eigen- 
thümer die jedesmaligen Inhaber angesehen. 
8. 34. 
Die Sparkasse verzinset die Einlagen, soweit sie volle Thaler erreichen, mit 
drei Procent jährlich, gewährt die Zinsen aber nur für volle Monate, d. h. 
Alles, was im Laufe eines Monats eingezahlt ist, wird nur vom ersten Tage 
des folgenden Monats an und was im Laufe eines Monats zurückgezahlt wird, 
nur bis zum Schlusse des vorhergehenden Monats verzinset. 
8. 36. 
Die Rückzahlung der Einlagen oder eines Theiles derselben, ingleichen die 
Zahlung der Zinsen der Einlagen wird Freitags Nachmittags von 2 bis 3 Uhr 
im Geschäfts-Lokale der Sparkasse geleistet. 
8. 37. 
Jede Einlage oder Abschlagszahlung darauf unter 10 Thalern wird so- 
fort auf Verlangen von der Sparkasse ausgezahlt. Wer aber 10 Thaler 
zurückverlangt, muß, wenn der Kassevorrath deren alsbaldige Auszahlung nicht 
gestattet, acht Tage, wer 20 Thaler verlangt, muß vierzehen Tage vorher 
kündigen und so fort, daß für jede 10 Thaler die Aufkündigungsfrist um sieben 
Tage sich verlängert. 
Geräumigere Fristen für die Rückzahlung der Einlagen können und zwar 
bis zur Verdoppelung derselben von dem Sparkassevorstande dann bestimmt 
werden, wenn solches mit Rücksicht auf die verfügbaren Mittel erforder- 
lich wird. 
8. 38. 
Die bloße Innehabung und Vorzeigung oder Uebergabe des Schuldbuches 
berechtigt zur Erhebung von Kapital und Zinsen und die Sparkasse zahlt die 
Zinsen und das Kapital nur an den zur Empfangnahme persönlich sich mel- 
denden Inhaber des Buches, in welchem Kapital-Zahlungen oder bloße Zins- 
zahlungen sofort abgeschrieben werden. 
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Wird der ganze Einlagebetrag oder der Rest derselben nebst Zinsen zu- 
rückgenommen, so ist das Schuldbuch anstatt der Quittung zurückzugeben. 
Die zurückgegebenen Schuldbücher werden kassirt und noch ein Jahr lang 
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