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a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage zehen Jahre lang
weder eine neue Einlage auf dasselbe Einlage-Kapital hinzugezahlt, noch
auch in dem Zeitraume ein Theil der schon gemachten Einlagen zurückgenommen,
noch Zinsen der Einlage auch nur einmal erhoben, so hört
mit dem ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden
Monats die Verzinsung des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch
zu nehmenden Guthabens auf.
b) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Bestimmung
unter a die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte
an weitere zwanzig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die
Sparkasse gemacht, noch Zinsen davon erhoben, so hat der Sparkassevorstand
eine öffentliche Aufforderung in der Weimarischen Zeitung an
den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlagen
nebst Zinsen zurückzuzieben.
Meldet sich vor Ablauf der Frist der Inhaber, so wird ihm die Einlage
nebst Zinsen, jedoch unter Abzug der Kosten der erlassenen Bekanntmachung
ausgehändigt, meldet sich derselbe aber nicht, so fällt die Einlage
an Kapital nebst Zinsen der Sparkasse zu und verliert der Eigenthümer
jedes Recht an dem Buche hinsichtlich der Einlage und der
Zinsen.
Ist nach der Bestimmung unter u die Verzinsung eines Guthabens eingestellt
worden, und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraume
wird von dem Inhaber des Einlagebuches irgend eine Zahlung
darauf erhoben und abgeschrieben, oder es wird eine Einlage darauf
gemacht und in dasselbe Einlagebuch eingetragen, so wird dadurch die
nach der Bestimmung unter b bedungene Verjährung unterbrochen und
es beginnt dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem
mit dem ersten Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Einlage
folgenden Monats. Zugleich fängt aber auch von Zeit der erhobenen
Zahlung, oder der bewirkten Einlage, die unter n und b bedungene
Verjährungszeit in gleicher Weise wieder zu laufen an und dasselbe
tritt dann weiter auch in den folgenden Fällen gleichmäßig ein.
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8. 48.
Die Rückzahlung der Kapitalien ist in dem Geschäfts-Lokale der Sparkasse
jedesmal Freitag Nachmittags von 1 bis 2 Uhr zu bewirken und wird
darüber in der im §. 17 bestimmten Weise quittirt.