Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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a)  Wird  zu  einer  bei  der  Sparkasse  gemachten  Einlage  zehen  Jahre  lang
weder  eine  neue  Einlage  auf  dasselbe  Einlage-Kapital  hinzugezahlt,  noch
auch  in  dem  Zeitraume  ein  Theil  der  schon  gemachten  Einlagen  zurückgenommen,
  noch  Zinsen  der  Einlage  auch  nur  einmal  erhoben,  so  hört
mit  dem  ersten  Tage  des  auf  diesen  zehnjährigen  Zeitraum  folgenden
Monats  die  Verzinsung  des  auf  ein  solches  Einlagebuch  in  Anspruch
zu  nehmenden  Guthabens  auf.

b)  Werden  dann  auf  ein  solches  Einlagebuch,  bei  welchem  nach  der  Bestimmung
  unter  a  die  Verzinsung  aufgehört  hat,  von  diesem  Zeitpunkte
an  weitere  zwanzig  Jahre  hindurch  weder  eine  neue  Einlage  an  die
Sparkasse  gemacht,  noch  Zinsen  davon  erhoben,  so  hat  der  Sparkassevorstand
  eine  öffentliche  Aufforderung  in  der  Weimarischen  Zeitung  an
den  Inhaber  des  Buches  zu  erlassen,  innerhalb  drei  Monaten  die  Einlagen
  nebst  Zinsen  zurückzuzieben.

Meldet  sich  vor  Ablauf  der  Frist  der  Inhaber,  so  wird  ihm  die  Einlage

  nebst  Zinsen,  jedoch  unter  Abzug  der  Kosten  der  erlassenen  Bekanntmachung
  ausgehändigt,  meldet  sich  derselbe  aber  nicht,  so  fällt  die  Einlage
  an  Kapital  nebst  Zinsen  der  Sparkasse  zu  und  verliert  der  Eigenthümer
  jedes  Recht  an  dem  Buche  hinsichtlich  der  Einlage  und  der
Zinsen.
Ist  nach  der  Bestimmung  unter  u  die  Verzinsung  eines  Guthabens  eingestellt
  worden,  und  in  dem  darauf  folgenden  zwanzigjährigen  Zeitraume
  wird  von  dem  Inhaber  des  Einlagebuches  irgend  eine  Zahlung
darauf  erhoben  und  abgeschrieben,  oder  es  wird  eine  Einlage  darauf
gemacht  und  in  dasselbe  Einlagebuch  eingetragen,  so  wird  dadurch  die
nach  der  Bestimmung  unter  b  bedungene  Verjährung  unterbrochen  und
es  beginnt  dann  die  Verzinsung  des  verbleibenden  Guthabens  von  Neuem
mit  dem  ersten  Tage  des  auf  eine  solche  Zurücknahme  oder  neue  Einlage
  folgenden  Monats.  Zugleich  fängt  aber  auch  von  Zeit  der  erhobenen
  Zahlung,  oder  der  bewirkten  Einlage,  die  unter  n  und  b  bedungene
  Verjährungszeit  in  gleicher  Weise  wieder  zu  laufen  an  und  dasselbe
  tritt  dann  weiter  auch  in  den  folgenden  Fällen  gleichmäßig  ein.

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8.  48.
Die  Rückzahlung  der  Kapitalien  ist  in  dem  Geschäfts-Lokale  der  Sparkasse
  jedesmal  Freitag  Nachmittags  von  1  bis  2  Uhr  zu  bewirken  und  wird
darüber  in  der  im  §.  17  bestimmten  Weise  quittirt.