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Die General-Versammlung beschließt mit Ausnahme der Fälle §.S. 22,
34 und 37 nach einfacher Stimmenmehrheit; ihre Beschlüsse sind für jeden
Aktionär verbindlich.
s8. 16.
Dem Verwaltungsrathe wird das Recht vorbehalten, die Feststellung der
Präsenz-Liste und die Art der Legitimation der in den General-Versammlun-
gen erscheinenden Aktionäre durch ein Reglement näher zu bestimmen.
8. 17.
Der Besitz von je zwei Aktien giebt in den General-Versammlungen Eine
Stimme.
Jeder stimmfähige Aktionär kann sich durch einen anderen, von ihm mit
schriftlicher Vollmacht versehenen, stimmfähigen Aktionär vertreten lassen.
Bei einer Abstimmung kann Niemand, er mag für sich oder zugleich als
Bevollmächtigter auftreten, im Ganzen mehr als zwanzig Stimmen ausüben.
Juristische Personen, Korporationen, Ehefrauen und bevormundete Personen
werden durch ihre gesetzlichen Vertreter, Handlungsgesellschaften und Handlungs-
Firma's durch ihre Prokura-Träger und Faktoren, selbst wenn diese Vertreter
und Prokura-Träger nicht Aktionäre seyn sollten, repräsentirt.
Das Recht zur Prüfung der Vollmachten steht nur dem Verwaltungs-
rathe zu.
S. 18.
In den General-Versammlungen präsidirt der Vorsitzende des Verwal-
tungsrathes; derselbe eröffnet und schließt die Versammlung und hat bei Stim-
mengleichheit die entscheidende Stimme. Er bestimmt die Art der Abstimmung
und ernennt zwei Stimmzähler aus der Zahl der anwesenden Aktionäre.
In jeder General-Versammlung wird bei dem Aufange derselben ein Vize-
Präsident gewählt, welcher den Vorsitzenden in Behinderungsfällen, oder auf
den Antrag von zwei Drittel Stimmen der anwesenden Aktionäre vertritt.
S. 19.
Die Protokolle der General-Versammlungen müssen gerichtlich oder nota-
riell ausgenommen und von dem Vorsitzenden, zweien Mitgliedern des Ver-
waltungsrathes und zwei von der General-Versammlung bestimmten Aktionären
vollzogen werden.
6# 20.
Innerhalb der zweiten Hälfte des Monates Mai jeden Jahres findet eine
ordentliche General-Versammlung Statt, in welcher zugleich von dem Verwal-