Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

der Sache vor die betreffende Justiz-Behörde gewiesen und der Betrag 
des streitigen Gegenstandes bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sache 
zuruͤckbehalten; meldet sich aber Niemand, was in den Akten ausdrück- 
lich zu bemerken ist, so wird durch einen Beschluß des Sparkasseverei- 
nes das fragliche Sparkassebuch mit allen demselben anhängenden Rech- 
ten für vernichtet und ungültig erklärt und dessen ganzer Betrag gegen 
Zurückgabe des unter c erwähnten Zeugnisses zur freien Disposition des 
Anzeigers gestellt. 
8. B. 
Ist ein Darlehen (Einlage) gekündigt worden und der Eigenthuͤmer mel— 
det sich bis vierzehen Tage nach dem destimmten Zahlungstage nicht zur Em- 
pfangnahme, so wird die Aufkündigung für zurückgenommen angesehen. 
8 0. 
Im Laufe des Jahres werden die Zinsen von den Einlagen nur dann 
bezahlt, wenn die ganze Einlage zurückgefordert wird, außer diesem Falle aber 
vom 1. Januar des nächstfolgenden Jahres an die bis zum 31. Dezember des 
vorherigen Jahres verfallenen berechnet und baar berichtigt, oder zum Kapi- 
tal geschrieben. Bei Zurückzahlung eines Theiles der Einlage im Laufe des 
Jahres werden die Stückzinsen nicht bezahlt, sondern erst am Schlusse des 
Jahres berechnet. 
5 12. 
Veränderungen im Personal des Sparkassevereines und der Kasseverwal- 
tung sind jedesmal vurch das Eisenachische Wochenblatt zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
6) Auszug aus den Statuten der Sparkasse zu Eisenach, 
bestätigt am 25. September 1850. 
s. 3. 
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen betreffen, können 
gültig nur im Geschäfts-Lokale derselben vorgenommen werden, es wäre denn, 
daß die Vornahme einzelner solcher Geschäfte außerhalb dieses Lokales auf dem 
Grunde einer schriftlichen darauf gerichteten Vollmacht des Verwaltungsaus- 
schusses der Sparkasse erfolgt. 
Die Sparkasse berechnet in der gesetzlichen Landeswährung. 
Die niedrigste Einlage ist 5 Silbergroschen; über den einmaligen höchsten 
Einlagebetrag hat das am Zahlungstage anwesende Mitglied des Verwaltungs- 
ausschusses je nach Lage der Verhältnisse Bestimmung zu treffen, so lange der
	        
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