Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Legitimation zur Sache bei dritten Personen, vollständige Erwähnung 
geschieht. Der Anzeiger hat dieses Protokoll mit zu unterschreiben und 
erhält sofort ein Zeugniß über die bewirkte Anmeldung des Verlustes 
ausgestellt. Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des 
Buches auf eine in dem Expeditions-Lokal aufgehängte Tafel einge- 
zeichnet. 
Der Verwaltungsausschuß bewirkt nun eine Bekanntmachung des ange- 
meldeten Verlustes in dem Eisenachschen Wochendlatte oder dem etwa an 
dessen Stelle tretenden offiziellen Nachrichtsblatte. Er bestimmt eine 
dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzudeuten ist, binnen 
welcher diesenigen, welche an dem vermißten Sparkassebuche rechtlichen 
Anspruch zu haben glauben, bei der Sparkasseverwaltung sich anzumel- 
den haben, unter der Verwarnung, daß, wenn außer dem Ertrahenten 
dieser Aufforderung, sich Niemand melden würde, alsdann das fragliche 
Sparkassebuch und alle demselben anhängenden Rechte für vernichtet er- 
achtet, der Geldbetrag desselben aber zur freien Verfügung dessen gestellt 
werden solle, welcher die Anzeige des Verlustes gemacht hat. Diese 
öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden dreimonatlichen 
Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu wiederholen. 
Nach Lage der Umstände kann die Bekanntmachung nebenbei auch 
noch in ein zweites inländisches Nachrichtsblatt eingerückt werden. 
Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung hat jedenfalls der 
Ertrahent einzustehen. 
Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ausprüche irgend 
einer Art an das vermißte Sparkassebuch macht, so ist die Erledigung 
der Sache von der Justiz-Behörde zu erwarten und die Sparkassever- 
waltung wird inzwischen den Betrag des streitigen Sparkassebuches inne 
behalten, bis rechtskräftig entschieden ist, an wen die Zahlung zu lei- 
sten sey. 
Meldet sich aber innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist Niemand, 
um Ansprüche an das vermißte Sparkassebuch zu machen, welches in 
den Akten ausdrücklich zu demerken ist, so wird ein von den Mitgliedern 
des Verwaltungsausschusses zu unterzeichnender Beschluß gefaßt, vermöge 
dessen auf dem Grunde der erfolgten Anzeige und öffentlichen Bekannt- 
machung das fragliche Sparkassebuch mit allen demselben anhäugenden 
Rechten für vernichtet und ungültig erklärt und dessen ganzer Betrag, 
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