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Legitimation zur Sache bei dritten Personen, vollständige Erwähnung
geschieht. Der Anzeiger hat dieses Protokoll mit zu unterschreiben und
erhält sofort ein Zeugniß über die bewirkte Anmeldung des Verlustes
ausgestellt. Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des
Buches auf eine in dem Expeditions-Lokal aufgehängte Tafel einge-
zeichnet.
Der Verwaltungsausschuß bewirkt nun eine Bekanntmachung des ange-
meldeten Verlustes in dem Eisenachschen Wochendlatte oder dem etwa an
dessen Stelle tretenden offiziellen Nachrichtsblatte. Er bestimmt eine
dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzudeuten ist, binnen
welcher diesenigen, welche an dem vermißten Sparkassebuche rechtlichen
Anspruch zu haben glauben, bei der Sparkasseverwaltung sich anzumel-
den haben, unter der Verwarnung, daß, wenn außer dem Ertrahenten
dieser Aufforderung, sich Niemand melden würde, alsdann das fragliche
Sparkassebuch und alle demselben anhängenden Rechte für vernichtet er-
achtet, der Geldbetrag desselben aber zur freien Verfügung dessen gestellt
werden solle, welcher die Anzeige des Verlustes gemacht hat. Diese
öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden dreimonatlichen
Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu wiederholen.
Nach Lage der Umstände kann die Bekanntmachung nebenbei auch
noch in ein zweites inländisches Nachrichtsblatt eingerückt werden.
Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung hat jedenfalls der
Ertrahent einzustehen.
Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ausprüche irgend
einer Art an das vermißte Sparkassebuch macht, so ist die Erledigung
der Sache von der Justiz-Behörde zu erwarten und die Sparkassever-
waltung wird inzwischen den Betrag des streitigen Sparkassebuches inne
behalten, bis rechtskräftig entschieden ist, an wen die Zahlung zu lei-
sten sey.
Meldet sich aber innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist Niemand,
um Ansprüche an das vermißte Sparkassebuch zu machen, welches in
den Akten ausdrücklich zu demerken ist, so wird ein von den Mitgliedern
des Verwaltungsausschusses zu unterzeichnender Beschluß gefaßt, vermöge
dessen auf dem Grunde der erfolgten Anzeige und öffentlichen Bekannt-
machung das fragliche Sparkassebuch mit allen demselben anhäugenden
Rechten für vernichtet und ungültig erklärt und dessen ganzer Betrag,
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