Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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soweit derselbe nach den Büchern der Sparkasse noch nicht erhoben ist 
zur freien Disposition des Anzeigers gestellt wird, welcher den nach b 
ausgefertigten Schein wieder zurückzugeben hat. 
8. 9. 
Dem Verwaltungsausschusse der Sparkasse steht die Kuͤndigung der Ein— 
lagen zu jeder Zeit frei. Sie wird bewirkt entweder durch unmittelbare Benach- 
richtigung des bekannten Einlagebuch= Inhabers und Einschreibung in das Ein- 
lagebuch, oder mittelst öffentlicher Bekanntmachung in der zu Aufang eines 
Monats zuerst erscheinenden Nummer des hiesigen Wochenblattes oder des etwa 
künftig an dessen Stelle tretenden offiziellen Nachrichtsblattes, und zwar in der 
Weise, daß jede Kündigung mit Angabe des Namens, auf welchen das Conto 
steht, und der den Band und das Blatt des Sparkassen-Hauptbuches, wo die 
Einlage eingetragen ist, bezeichnenden auf dem Schuldbuche (Einlagebuche) be- 
merkten Buchstaben und Nummer, ingleichen mit Angabe des nach Ablauf von 
drei Monaten zurück zu zahlenden Betrages an Kapital und Zinsen eingerückt 
und dann noch zwei Mal zu Anfang der beiden folgenden Monate im gedach- 
ten Blatte wiederholt wird. 
Mit dem Ablaufe der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten 
Einlagen und der Zinsen davon jedenfalls auf. 
Um sich ganz von dem Schuldverhältnisse zu befreien bleibt aber auch 
der Sparkasse unbenommen, Kapital und Zinsen nach Ablauf der Kündigungs- 
frist bei Großherzoglichem Stadtgerichte zu Eisenach zu deponiren. 
8. 10. 
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und ka— 
pitalisirten Zinsen gelten folgende Bestimmungen: 
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage zehen Jahre lang 
weder eine neue Einlage auf das Einlagebuch hinzugezahlt, noch auch 
in diesem Zeitraume ein Theil der schon gemachten Einlage zurückge- 
nommen, noch Zinsen der Einlage auch nur ein Mal erhoben, so hört 
mit dem ersten Tage des auf diesen zehenjährigen Zeitraum folgenden 
Monats die Verzinsung des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch 
zu nehmenden Guthabens ohne Weiteres auf. 
b) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem, nach der Be- 
stimmung unter a die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte 
an weitere zwanzig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die 
Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweise zurück-
	        
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