Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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gefordert, noch Zinsen davon erhoben, so hat der Verwaltungsausschuß 
eine öffentliche Aufforderung in dem hiesigen offiziellen Nachrichteblatte 
an den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb dreier Monate die 
Einlage nebst Zinsen zurückzuziehen. 
Nach dem Ablaufe dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit dem 
Kapital und den Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu und der frü- 
here Eigenthümer, sowie der Inhaber des Buches, verliert alle Rechte 
daran. 
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jeden- 
falls die Kosten der oben erwähnten Bekanntmachung von dem Betrage 
des Einlagebuches abgezogen. 
c) Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung eines Guthabens ein- 
gestellt worden und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraume 
wird von einem Inhaber des Einlagebuches irgend eine Zahlung darauf 
erhoben und abgeschrieben, oder es wird eine neue Einlage darauf ge- 
macht und in dasselbe Buch eingetragen, so wird dadurch die nach der 
Bestimmung unter b bedungene Verjährung unterbrochen und es beginnt 
dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem mit dem 
ersten Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Anlage folgen- 
den Monats. 
Zugleich fängt aber auch von Zeit der erhobenen Zahlung, oder der 
bewirkten Einlage, die unter a und b vertragsmäßig bestimmte Verjäh- 
rungsfrist in gleicher Weise wieder zu laufen an und dasselbe tritt dann 
weiter auch in den folgenden Fällen gleichmäßig ein. 
s8. 189. 
Die nächste Leitung, Beaufsichtigung und bezüglich eigene Besorgung der 
Verwaltungsgeschäfte der Sparkasse ist einem Vorstande, Verwaltungsaus= 
schusse, übertragen, welcher durch den Verein aus der Zahl seiner Glieder ge- 
wählt wird und aus vier Mitgliedern besteht, unter denen ein Rechtskundiger 
sich befinden muß. 
Behufs der Vertretung dieser Ausschußmitglieder in Verhinderungsfällen 
werden ebenfalls aus der Zahl der Vereinsmitglieder zwei Stellvertreter ernannt, 
welche in vorkommenden Fällen die Funktionen der verhinderten Mitglieder 
übernehmen. 
Jedes der Ausschußmitglieder hat zwei Jahre unentgeldlich zu fungiren 
und dieselben vertheilen die Geschäfte unter sich so, daß eins davon das Direk- 
37“
	        
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