Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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torium und die cura actorum führt, die drei übrigen aber abwechselnd nach 
einer Reihenfolge an den Kassetagen in dem Geschäfts-Lokal anwesend sind. 
Dieses Ausschußmitglied führt den Hauptschlüssel zur Kasse, verwahrt die Schlüs- 
sel zu dem Dokumenten-Kasten, stempelt die Schuldbücher, unterschreibt die Be- 
scheinigungen über Einlagen (FJ. 20) und die Abschlüsse in dem Journal des 
Buchhalters, nach vorgängiger Vergleichung mit dem des Kontroleurs und Kas- 
sirers, und führt das fortlaufende Verzeichniß über die Aktiv-Kapitale. 
Die getroffene Wahl der Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter wird 
jedesmal, nach höchster Genehmigung der gnädigsten Beschützerin, durch den bis- 
herigen Gesammtausschuß in dem Eisenachschen Wochenblatte, oder in dem etwa 
künftig an dessen Stelle tretenden offiziellen Nachrichtsblatte bekannt gemacht. 
8. 20. 
Der Verwaltungsausschuß repräsentirt die Sparkasse in allen gerichtlichen 
und außergerichtlichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkei- 
ten der Anstalt durch schriftliche Erklärungen desselben begründet werden. 
Da durch höchstes Reskript Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, vom 
12. September 1815 dem Vorstande (Verwaltungsausschusse) der Sparkasse in 
so weit die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde beigelegt worden, daß die von 
ihm ausgefertigten Urkunden, wenn dieselben von wenigstens zweien der Mit- 
glieder des Verwaltungsausschusses, deren Wahl durch das offizielle Nachrichts- 
blatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden ist (C. 19), unterzeichnet und 
mit dem Siegel der Sparkasse versehen worden, als öffentliche Urkunden 
zu betrachten sind, so ist damit die rechtsgültige Form der oben erwähnten 
schriftlichen Erklärungen bezeichnet. Quittungen über zurückgezahlte Aktiv-Ka- 
pitale erfordern zu ihrer Gältigkeit außerdem noch die Mitunterzeichnung 
durch den Buchhalter und den Kassirer der Sparkasse. 
Jede Bescheinigung über eine Einlage bei der Sparkasse muß in dem 
Schuldbuche (F. 4), um die Anstalt verbindlich zu machen, von einem Mitgliede 
des Verwaltungsausschusses und daneben von dem Buchhalter und dem Kassirer 
der Sparkasse mit unterzeichnet seyn. 
7) Auszug aus den Statuten der Sparkasse zu Ilmenau, bestä- 
tigt am 6. August 1851. 
8. 2. Verbürgung. 
Die Ilmenauer Kommun-Kasse hat mit hoher Erlaubniß der vormaligen 
Großherzoglichen Landes-Direktion zu Weimar laut Reskriptes vom 13. August 
1833 die Garantie für die Sparkasse übernommen.
	        
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