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8. 8. Oberaufficht.
Die Oberaufsicht führt der Gemeinderath, welcher den Vorstand der Spar-
kasse alljährlich zu ernennen resp. zu bestätigen hat, auch liegt demselben
die Justifikation der Rechnung ob.
8. A. Vorstand.
Der Vorstand besteht aus fünf Personen, wovon der erste Bürgermeister
als ein immerwährendes, keiner Wahl unterworfenes Mitglied zu betrachten ist.
Zwei Personen werden durch den Gemeinderath, Eine aus seiner Mitte, die
Andere aus dem Gemeindevorstande (dem zweiten Bürgermeister und den beiden
Bezirksvorstehern) gewählt. Die übrigen beiden werden von und aus den Mit-
gliedern des Sparkassevereines gewählt und von dem Gemeinderathe bestätigt.
8. 8. Normen der Einlagen.
Die Sparkasse nimmt an:
a) von unbemittelten Personen oder für solche, jedoch nicht weniger als
Drei Groschen,
b) von bemittelten Personen größere Summen von 100 Thalern und
darüber nur nach Ermessen des auch den Zinsfuß bestimmenden
Vorstandes.
8. 9. Verzinfsung der Einiagen.
a) Die Einlagen werden vorläufig nur mit drei Prozent verzinset, man be-
hält sich indeß eine Erhöhung des Zinsfußes vor, sobald das Bestehen
der Anstalt dadurch nicht mehr gefährdet ist.
b) Die Sparkasse verzinset die Einlagen nur für ganze Monate, d. h. Al-
les, was im Laufe eines Monats angelegt ist, wird nur vom ersten
Tage des folgenden Monats an, und was im Laufe eines Monats zu-
rückgezahlt wird, nur bis zu dem Schlusse des vorhergehenden Monats
verzinset.
Brüche unter einem halben Pfennig werden nicht vergütet, dagegen
Bruchtheile über einen halben Pfennig, mit einem Pfennig.
K. 11. Aufkündigung und Zurückzahlung der Einlagen.
Die §. 8 unter a bemerkten Einlagen werden auf Verlangen ganz oder
theilweis sogleich, wenn Kasse vorhanden ist, zurückgezahlt; außerdem muß auf
je 10 Thaler eine vierzehentägige Kündigung eintreten, die jedoch im Ganzen
drei Monate nicht übersteigen darf. Nach erfolgter Zurückzahlung des ganzen