Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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tungsrathe Rechnung gelegt und Bericht über den Vermögenszustand der Ge— 
sellschaft erstattet wird. In den General-Versammlungen kommen alle Gegen- 
stände und Anträge zur Berathung und Beschlußfassung, welche der Verwal- 
tungsrath vorlegt. Auch Anträge von Aktionären, welche zusammen wenigstens 
zwanzig Aktien besitzen, müssen in den General-Versammlungen zur Berathung 
und Beschlußfassung gestellt werden, wenn sie dem Verwaltungsrathe mindestens 
sechs Wochen vorher schriftlich übergeben sind und sich bei der zu stellenden 
Unterstützungsfrage mindestens der zehente Theil der anwesenden und vertretenen 
Stimmen für die Berathung und Beschlußfassung ausspricht. — Diesfallsige 
Anträge der Aktionäre sollen wenigstens acht Tage vor der General-Versamm- 
lung auf dem Büreau der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre offen gelegt 
werden. 
Eine Angabe der in der General-Versammlung zur Beschlußfassung zu 
bringenden Gegenstände ist in der Einladung dann erforderlich, wenn über Ab- 
#underungen oder Ergänzungen des Statutes oder über Auflösung der Gesell- 
schaft beschlossen werden soll. 
Außerdem müssen auch die in einer außerordentlichen General-Versamm- 
lung zur Beschlußnahme kommenden Gegenstände in der Einladung summarisch 
bekannt gemacht werden. 
Wenn Aktionäre, welche zusammen achthundert Aktien besitzen, eine außer- 
ordentliche General-Versammlung bei dem Verwaltungsrathe beantragen, so 
muß der Verwaltungsrath diesem Antrage Statt geben. 
Die Einladung zu den General-Versammlungen erfolgt durch den Ver- 
waltungsrath in den Blättern der Gesellschaft, und zwar zwei Mal, das letzte 
Mal aber mindestens vierzehen Tage vor der General-Versammlung. 
Die General-Versammlungen werden bis zur Vollendung der Werra-Eisen- 
bahn in Eisenach, demnächst von Jahr zu Jahr abwechselnd in Eisenach und 
Salzungen abgehalten. 
B. Von dem Verwaltungsrathe. 
8. 21. 
Der Verwaltungsrath vertritt die Gesellschaft und deren Interessen nach 
Innen und Außen und berechtigt und verpflichtet die Gesellschaft unbedingt 
durch alle Namens derselben vorgenommene Handlungen, welche dieses Statut 
nicht der Beschlußfassung der General-Versammlung zuweist. 
Er entscheidet über die Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, 
uͤber Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien, sowie über Plan
	        
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