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tungsrathe Rechnung gelegt und Bericht über den Vermögenszustand der Ge—
sellschaft erstattet wird. In den General-Versammlungen kommen alle Gegen-
stände und Anträge zur Berathung und Beschlußfassung, welche der Verwal-
tungsrath vorlegt. Auch Anträge von Aktionären, welche zusammen wenigstens
zwanzig Aktien besitzen, müssen in den General-Versammlungen zur Berathung
und Beschlußfassung gestellt werden, wenn sie dem Verwaltungsrathe mindestens
sechs Wochen vorher schriftlich übergeben sind und sich bei der zu stellenden
Unterstützungsfrage mindestens der zehente Theil der anwesenden und vertretenen
Stimmen für die Berathung und Beschlußfassung ausspricht. — Diesfallsige
Anträge der Aktionäre sollen wenigstens acht Tage vor der General-Versamm-
lung auf dem Büreau der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre offen gelegt
werden.
Eine Angabe der in der General-Versammlung zur Beschlußfassung zu
bringenden Gegenstände ist in der Einladung dann erforderlich, wenn über Ab-
#underungen oder Ergänzungen des Statutes oder über Auflösung der Gesell-
schaft beschlossen werden soll.
Außerdem müssen auch die in einer außerordentlichen General-Versamm-
lung zur Beschlußnahme kommenden Gegenstände in der Einladung summarisch
bekannt gemacht werden.
Wenn Aktionäre, welche zusammen achthundert Aktien besitzen, eine außer-
ordentliche General-Versammlung bei dem Verwaltungsrathe beantragen, so
muß der Verwaltungsrath diesem Antrage Statt geben.
Die Einladung zu den General-Versammlungen erfolgt durch den Ver-
waltungsrath in den Blättern der Gesellschaft, und zwar zwei Mal, das letzte
Mal aber mindestens vierzehen Tage vor der General-Versammlung.
Die General-Versammlungen werden bis zur Vollendung der Werra-Eisen-
bahn in Eisenach, demnächst von Jahr zu Jahr abwechselnd in Eisenach und
Salzungen abgehalten.
B. Von dem Verwaltungsrathe.
8. 21.
Der Verwaltungsrath vertritt die Gesellschaft und deren Interessen nach
Innen und Außen und berechtigt und verpflichtet die Gesellschaft unbedingt
durch alle Namens derselben vorgenommene Handlungen, welche dieses Statut
nicht der Beschlußfassung der General-Versammlung zuweist.
Er entscheidet über die Erwerbung und Veräußerung von Immobilien,
uͤber Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien, sowie über Plan