Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Betrages muß das Auszugsbuch von dem Einleger als Beleg zur Rechnung 
abgegeben werden. 
Die unter 8 b gedachten Einlagen oder Kapitale können nur mit ein- 
vierteljähriger Aufkündigung zurückgefordert werden, es müßte denn die Schuld- 
urkunde eine andere eingegangene Bedingung enthalten. 
K. 12. Kraft eines Sparkassescheines oder Auszugsbuches. 
Der Vorzeiger eines Sparkassescheines oder Auszugsbuches wird als Eigen- 
thümer angesehen, an denselben Kapital mit Zinsen gezahlt, daher der Eigen- 
thümer seine Urkunde sorgfältig aufzubewahren hat. 
Sollte aber der Inhaber den Schein oder sein Auszugsbuch verlieren, so 
muß er dieses ungesäumt bei der Kasse anzeigen, um dem Mißbrauche noch 
zeitig zuvorkommen zu können. In diesem Falle greift folgendes Verfahren 
bei Mortifikation verloren gegangener Sparkassebücher Platz: 
a) Da die fällig gewordenen, aber nicht erhobenen Interessen aller Einlagen 
am Schlusse eines jeden Jahres den Einlegern zu dem Kapital hinzu- 
geschrieben werden, so ist der Kapital-Werth eines Sparkassebuches ge- 
geben durch den der erfolgten Anzeige des Verlustes nächst vorhergegan- 
genen Abschluß des betreffenden Conto's in dem Creditoren-Buche der 
Sparkasse. 
Die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuches geschieht gültiger 
Weise nur durch die als Einleger in dem Creditoren-Buche der Sparkasse 
bezeichnete Person, oder durch solche, welche ihr an dem verlorenen Spar- 
kassebuche erworbenes Recht sofort urkumlich bescheinigen können. 
c) Ist die Anzeige von dem Verluste eines Sparkassebuches gültig erfolgt 
und das Conto desselben nicht bereits vor der Anzeige an den Inhaber 
des Buches gezahlt worden, in welchem Falle ein Anspruch an die Spar- 
kasse und folglich ein Antrag auf das Mortifikations-Verfahren nicht 
weiter Statt findet, so wird über die Anzeige von der Verwaltung der 
Sparkasse ein ausführliches Protofoll aufgenommen, darin auch der Ne- 
benumstände, z. B. der Legitimation zur Sache bei dritten Personen, 
vollständige Erwähnung geschieht. Der Anzeiger hat dieses Protokoll mit 
zu unterschreiben und erhält sofort ein Zeugniß über die bewirfte An- 
meldung des Verlustes von der Sparkasseverwaltung ausgestellt. Zugleich 
wird der Name des Einlegers und der Werth des Buches auf eine, in 
dem Erxpeditions-Lokal aufgehängte Tafel eingezeichnet. 
b
	        
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