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vom ersten Tage des folgenden Monats an, und was im Laufe eines Monats
zurückgezahlt wird, nur bis zum Schlusse des vorhergehenden Monats verzin-
set. Im Falle die Rückzablung aber auf von Seiten der Sparkasse erfolgte
Kündigung geschieht, werden die Zinsen bis zum Tage der wirklichen Rückzah-
lung berechnet und bezahlt.
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung am Schlusse des Ka-
lenderjahres, so daß alsdann den sämmtlichen Darleihern ihr Zinseubetrag
dem Kapital in den Büchern der Sparkasse hinzugefügt wird, wobei jedoch
Brüche unter einem halben Pfennig nicht vergütet, Bruchtheile über einen
halben Pfennig hingegen mit einem ganzen Pfennig berechnet werden.
Vom 1. Jannar des beginnenden Jahres ab wird dieser kapitalisirte Zin-
senbetrag gleich den Einlagen mit verzinset.
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Die Rückzahlung der eingelegten Gelder oder eines Theiles derselben, in-
gleichen die Zahlung der Zinsen der Einlagen wird Dinstags Nachmittags von
2 bis 3 Uhr im Geschäfts-Lokal der Sparkasse geleistet, jedoch ohne Gewähr
der speciellen eingelegten Münzsorten.
Jede Einlage oder Abschlagszahlung darauf unter 25 Thalern wird von
der Kasse auf Verlangen sogleich ausgezahlt. Wer aber 25 Thaler zurückver-
langt, muß, wenn der Kassevorrath deren alsbaldige Einzahlung nicht gestat-
tet, unter Vorlegung seines Einlagebuches, damit in demselben die erfolgte
Kündigung notirt werden kann, acht Tage, wer 50 Thaler verlangt, muß
vierzehen Tage vorher kündigen und so fort, so daß für jede 25 Thaler mehr
die Aufkfündigungsfrist um acht Tage sich verlängert.
Geräumigere Fristen für die Rückzahlung der Einlagen können, und
zwar bis zur Verdoppelung derselben, dann bestimmt werden, wenn solches
nach dem Ermessen des Verwaltungsausschusses der Sparkasse mit Rücksicht
auf den verfügbaren Baarvorrath der Kasse erforderlich erscheint.
Unter denselben Bedingungen kann auch die Sparkasse dem jedesmaligen
Inhaber des Einlagebuches aufkündtgen und zurückzahlen, zu welchem Behufe
diese Kündigung in dem von dem Inhaber einzufordernden Einlagebuche unter
dem letzten Einlagebetrage ebenfalls anzumerken ist.
s. 7.
Die bloße Innehabung und Vorzeigung oder Uebergabe des Schuldbuches
berechtigt zur Erhebung von Kapital und Zinsen, und die Sparkasse zahlt die
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