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von den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses zu unterzeichnender
Beschluß gefaßt, vermöge dessen auf dem Grunde der erfolgten Anzeige
und öffentlichen Bekanntmachung das fragliche Sparkassebuch oder der
Schuldschein mit allen demselben anhängenden Rechten für vernichtet
und ungültig erklärt und dessen ganzer Betrag, soweit derselbe nach den
Büchern der Sparkasse noch nicht erhoben ist, zur freien Disposition
des Anzeigers gestellt wird, welcher den nach b ausgefertigten Schein
wieder zurückzugeben hat.
s. 10.
Dem Verwaltungsausschusse der Sparkasse steht die Kündigung der Ein-
lagen zu jeder Zeit frei. Sie wird bewirkt entweder durch unmittelbare Be-
nachrichtigung des bekannten Einlagebuchs= oder Schein-Inhabers und Einschrei-
bung der Kündigung in das Einlagebuch oder auf den Schuldschein, oder
mittelst öffentlicher Bekanntmachung im Neustädter Kreisboten oder dem etwa
künftig an dessen Stelle tretenden Nachrichtsblatte, und zwar in der Weise,
daß jede Kündigung mit Angabe des Namens, auf welchen das Conto steht,
und der den Band und das Blatt des Sparkasse-Hauptbuches, wo die Einlage
eingetragen ist, bezeichnenden, auf dem Schuldbuche (Eilagebuche) oder Schuld-
scheine bemerkten Buchstaben und Nummern, ingleichen mit Angabe des nach
Ablauf von drei Monaten zurück zu zahlenden Betrages an Kapital und Zinsen
eingerückt und dann noch zweimal zu Anfange der beiden folgenden Monate
im gedachten Blatte wiederholt wird.
Mit dem Ablaufe der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten
Einlage und der Zinsen davon jedenfalls auf.
Um sich ganz vom Schuldverhältnisse zu befreien, bleibt aber auch der
Sparkasse unbenommen, Kapital und Zinsen, nach Ablauf der Kündigungsfrist,
bei dem Großherzoglich Sächsischen Justiz-Amte zu Neustadt a. O. zu depo-
niren.
—
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und
kapitalisirten Zinsen gelten folgende Bestimmungen:
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage zehen Jahre lang
weder eine neue Einlage auf dasselbe Einlagebuch hinzugezahlt, noch
auch in diesem Zeitraume ein Theil der schon gemachten Einlage zurück-
genommen, noch Zinsen der Einlage auch nur ein Mal erhoben, oder
auf Verlangen im Sparkassebuche zugeschrieben: so hört mit dem ersten
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