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Tage des auf diesen zehenjährigen Zeitraum folgenden Monats die Ver-
zinsung des auf ein solches Einlagebuch bezüglich Schuldschein in An-
spruch zu nehmenden Guthabens ohne Weiteres auf.
Werden dann auf ein solches Einlagebuch bezüglich Schuldschein, bei
welchem nach der Bestimmung unter a die Verzinsung aufgehört hat,
von diesem Zeitpunkte an weitere zwanzig Jahre hindurch weder eine
neue Einlage an die Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz
oder theilweise zurückgefordert, noch Zinsen davon erhoben, so hat der
Verwaltungsausschuß eine öffentliche Aufforderung in dem hiesigen Kreis-
boten oder in dem an dessen Stelle tretenden Nachrichtsblatte an den
Inhaber des Buches oder Schuldscheines zu erlassen, innerhalb drei
Monaten die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen.
Nach dem Ablaufe dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch bezüglich
Schuldschein mit dem Kapital und den Zinsen der Sparkasse eigenthüm-
lich zu und der frühere Eigenthümer, sowie der Inhaber des Buches
bezüglich Schuldscheines verliert alle Rechte daran. Meldet sich aber
der Jnhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die Kosten der
obenerwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuches oder
Scheines abgezogen.
Ist nach der Bestimmung unter u die Verzinsung eines Guthabens
eingestellt worden und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeit-
raume wird von einem Inhaber des Einlagebuches oder Scheines irgend
eine Zahlung darauf erhoben und abgeschrieben, oder es wird eine neue
Einlage darauf gemacht und in dasselbe Buch eingetragen, so wird
dadurch die nach der Bestimmung unter b bedungene Verjährung unter-
brochen und es beginnt dann die Verzinsung des verbleibenden Gut-
habens von Neuem mit dem ersten Tage des auf eine solche Zurück-
nahme oder neue Einlage folgenden Monats.
Zugleich fängt aber auch von Zeit der erhobenen Zahlung, oder
der bewirkten Einlage die unter a und b vertragsmäßig bestimmte
Verjährungsfrist in gleicher Weise wieder zu laufen an, und dasselbe
tritt dann weiter auch in den folgenden Fällen gleichmäßig ein.
Verwaltungsausschuß.
8. 20.
Die nächste Leitung, Beaufsichtigung und bezüglich eigene Besorgung der
Verwaltungsgeschäfte der Sparkasse ist einem Vorstande, Verwaltungsausschusse,