Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Tage des auf diesen zehenjährigen Zeitraum folgenden Monats die Ver- 
zinsung des auf ein solches Einlagebuch bezüglich Schuldschein in An- 
spruch zu nehmenden Guthabens ohne Weiteres auf. 
Werden dann auf ein solches Einlagebuch bezüglich Schuldschein, bei 
welchem nach der Bestimmung unter a die Verzinsung aufgehört hat, 
von diesem Zeitpunkte an weitere zwanzig Jahre hindurch weder eine 
neue Einlage an die Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz 
oder theilweise zurückgefordert, noch Zinsen davon erhoben, so hat der 
Verwaltungsausschuß eine öffentliche Aufforderung in dem hiesigen Kreis- 
boten oder in dem an dessen Stelle tretenden Nachrichtsblatte an den 
Inhaber des Buches oder Schuldscheines zu erlassen, innerhalb drei 
Monaten die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen. 
Nach dem Ablaufe dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch bezüglich 
Schuldschein mit dem Kapital und den Zinsen der Sparkasse eigenthüm- 
lich zu und der frühere Eigenthümer, sowie der Inhaber des Buches 
bezüglich Schuldscheines verliert alle Rechte daran. Meldet sich aber 
der Jnhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die Kosten der 
obenerwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuches oder 
Scheines abgezogen. 
Ist nach der Bestimmung unter u die Verzinsung eines Guthabens 
eingestellt worden und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeit- 
raume wird von einem Inhaber des Einlagebuches oder Scheines irgend 
eine Zahlung darauf erhoben und abgeschrieben, oder es wird eine neue 
Einlage darauf gemacht und in dasselbe Buch eingetragen, so wird 
dadurch die nach der Bestimmung unter b bedungene Verjährung unter- 
brochen und es beginnt dann die Verzinsung des verbleibenden Gut- 
habens von Neuem mit dem ersten Tage des auf eine solche Zurück- 
nahme oder neue Einlage folgenden Monats. 
Zugleich fängt aber auch von Zeit der erhobenen Zahlung, oder 
der bewirkten Einlage die unter a und b vertragsmäßig bestimmte 
Verjährungsfrist in gleicher Weise wieder zu laufen an, und dasselbe 
tritt dann weiter auch in den folgenden Fällen gleichmäßig ein. 
Verwaltungsausschuß. 
8. 20. 
Die nächste Leitung, Beaufsichtigung und bezüglich eigene Besorgung der 
Verwaltungsgeschäfte der Sparkasse ist einem Vorstande, Verwaltungsausschusse,
	        
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