Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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übertragen, welcher durch den Verein aus der Zahl seiner Glieder gewählt 
wird und aus drei Mitgliedern besteht, unter denen ein Rechtskundiger und 
zwei zur Kasseführung und zum Rechnungswesen Geeignete sich befinden müssen. 
Diese Ausschuß-Deputirten fungiren ein Jahr lang, sind aber nach Ablauf 
dieses Jahres wieder wählbar. 
Die getroffene Wahl der Ausschußmitglieder wird jedesmal, nach höchster 
Genehmigung der gnädigsten Beschützerin, in dem Neustädter Kreisboten oder 
dem etwa künftig an dessen Stelle tretenden Nachrichtsblatte bekannt gemacht. 
s. 21. 
Der Verwaltungsausschuß repräsentirt die Sparkasse in allen gerichtlichen 
und außergerichtlichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlich- 
keiten der Anstalt durch schriftliche Erklärungen desselben begründet werden. 
Da durch höchstes Reskript Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, vom 
12. September 1845 dem Vorstande (Verwaltungsausschusse) der Sparkasse 
insoweit die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde beigelegt worden, daß die 
von ihm ausgefertigten Urkunden, wenn dieselben von wenigstens zweien der 
Mitglieder des Verwaltungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der 
Sparkasse versehen worden, als öffentliche Urkunden zu betrachten sind, so 
ist damit die rechtsgültige Form der oben erwähnten schriftlichen Erklärungen 
bezeichnet. Quittungen über zurückgezahlte Aktiv-Kapitale erfordern zu ihrer 
Gültigkeit außerdem noch die Mitunterzeichnung durch den Buchhalter (Kassirer) 
und durch den Gegenbuchführer (Revisor) der Sparkasse. Dagegen muß jede 
Bescheinigung über eine Einlage bei der Sparkasse, um die Anstalt verbind- 
lich zu machen, in dem ausgestellten Schuldbuche oder Schuldscheine (F. 4) 
von einem Mitgliede des Verwaltungsausschusses und daneben von dem Buch- 
halter der Sparkasse unterzeichnet seyn. 
10) Auszug aus den Statuten der Sarkasse zu Vieselbach, 
bestätigt am 14. Oktober 1856. 
8. 3. 
Die Gemeinde Vieselbach hat sich in gesetzlicher Weise verpflichtet, für alle 
Verbindlichkeiten der Sparkasse und für die bei derselben gemachten Einlagen 
zu haften und einzustehen. 
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