Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

222 
8. 4. 
Die obere Leitung und Beaufsichtigung eventuell eigene Besorgung der 
Sparkassegeschäfte ist einem Vorstande übertragen, welcher aus dem jedes- 
maligen 
1) Bürgermeister, 
22) dessen Stellvertreter, 
3) dem Vorsitzenden des Gemeinderathes, 
4) dessen Stellvertreter, 
5) zwei ständigen Mitgliedern des Gemeinderathes 
besteht. 
—D5 
Die Mitglieder des Sparkassevorstandes werden alljährlich durch die Wei- 
marer Zeitung öffentlich bekannt gemacht. 
8. 6. 
Der Sparkassevorstand repräsentirt die Sparkasse in allen gerichtlichen, und 
außergerichtlichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten 
durch schriftliche Erklärungen desselben begründet werden. 
8. 7. 
Urkunden, welche von dem jedesmaligen Bürgermeister der Gemeinde Vie- 
selbach, bezüglich dessen Stellvertreter, und von einem der vier anderen Vor- 
standsmitglieder unterzeichnet und welchen das Sparkassesiegel beigedruckt ist, 
sind als öffentliche Urkunden zu betrachten. 
Quittungen über zurückgezahlte Aktiv-Kapitale verlangen zu ihrer Gül- 
tigkeit noch die Mitunterschrift des Kassirers. 
Die Einlagen werden in den Schuldbüchern (F. 18) durch die Unter- 
schrift zweier Vorstandsmitglieder und des Kassirers bescheiniget. 
s. 18. 
Ueber die Einlagen werden den Betreffenden Schuldbücher ausgestellt, welche 
mit dem Stempel der Sparkasse zu versehen und von dem Kassirer und zwei 
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind. Diese Schuldbücher, wovon ein 
jedes den Namen „Sparkasse- Buch“ trägt, lauten auf bestimmte Na- 
aa es werden jedoch für deren Eigenthümer die jedesmaligen Inhaber an- 
gesehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.