Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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& 10. 
Die Sparkasse verzinset die Einlagen, soweit sie volle Thaler erreichen mit 
3 ⅛ Prozent das Jahr, gewährt die Zinsen aber nur für volle Monate, d. 
h. Alles, was im Laufe eines Monats eingezahlt ist, wird nur vom ersten 
Tage des folgenden Monats an, und was im Laufe eines Monats zurückge- 
zahlt wird, nur bis zum Schlusse des vorhergegangenen Monats verzinst. 
— 
Jede Einlage oder Abschlagszahlung unter 10 Thalern wird sofort auf 
Verlangen von der Sparkasse ausgezahlt. Wer aber 10 Thaler zurückverlangt, 
muß, wenn der Kassevorrath deren alsbaldige Auszahlung nicht gestattet, acht 
Tage, wer 20 Thaler verlangt, muß vierzehen Tage vorher kündigen und so 
fort, daß für jede 10 Thaler mehr die Aufkündigungsfrist um je eine Woche 
sich verlängert. 
8. 23. 
Die bloße Innehabung und Vorzeigung oder Uebergabe des Schuldbuches 
berechtigt zur Erhebung von Kapital und Zinsen und die Sparkasse zahlt Zin- 
sen und Kapital nur an den zur Empfangnahme sich persönlich meldenden In- 
haber des Buches, in welchem Kapital-Zahlungen oder bloße Zinszahlungen 
sofort abgeschrieben werden. 
8. 24. 
Wird der ganze Einlagebetrag, oder der Rest desselben nebst Zinsen zu- 
rückgenommen, so ist das Schuldbuch anstatt der Quittung zurückzugeben. Die 
zurückgegebenen Schuldbücher werden kassirt und ein Jahr lang aufbewahrt, 
nachdem die Revision der betreffenden Rechnungen vorgenommen ist, dann aber 
gänzlich vernichtet. 
8. 25. 
So wenig es zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen einer besonderen 
Quittung des Buchinhabers bedarf, eben so wenig wird ohne Vorzeigung oder 
Auslieferung des Schuldbuches auf eine besondere Quittung des Einlegers oder 
seines Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung geleistet. 
s. 26. 
Ausnahmsweise werden jedoch vermißte Sparkassebücher, wenn nicht be- 
reits die Einlagen und Zinsen in den Büchern der Sparkasse als erhoben ab- 
geschrieben worden sind, durch das nachstehend festgesetzte Verfahren für ungül- 
tig erklärt:
	        
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