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& 10.
Die Sparkasse verzinset die Einlagen, soweit sie volle Thaler erreichen mit
3 ⅛ Prozent das Jahr, gewährt die Zinsen aber nur für volle Monate, d.
h. Alles, was im Laufe eines Monats eingezahlt ist, wird nur vom ersten
Tage des folgenden Monats an, und was im Laufe eines Monats zurückge-
zahlt wird, nur bis zum Schlusse des vorhergegangenen Monats verzinst.
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Jede Einlage oder Abschlagszahlung unter 10 Thalern wird sofort auf
Verlangen von der Sparkasse ausgezahlt. Wer aber 10 Thaler zurückverlangt,
muß, wenn der Kassevorrath deren alsbaldige Auszahlung nicht gestattet, acht
Tage, wer 20 Thaler verlangt, muß vierzehen Tage vorher kündigen und so
fort, daß für jede 10 Thaler mehr die Aufkündigungsfrist um je eine Woche
sich verlängert.
8. 23.
Die bloße Innehabung und Vorzeigung oder Uebergabe des Schuldbuches
berechtigt zur Erhebung von Kapital und Zinsen und die Sparkasse zahlt Zin-
sen und Kapital nur an den zur Empfangnahme sich persönlich meldenden In-
haber des Buches, in welchem Kapital-Zahlungen oder bloße Zinszahlungen
sofort abgeschrieben werden.
8. 24.
Wird der ganze Einlagebetrag, oder der Rest desselben nebst Zinsen zu-
rückgenommen, so ist das Schuldbuch anstatt der Quittung zurückzugeben. Die
zurückgegebenen Schuldbücher werden kassirt und ein Jahr lang aufbewahrt,
nachdem die Revision der betreffenden Rechnungen vorgenommen ist, dann aber
gänzlich vernichtet.
8. 25.
So wenig es zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen einer besonderen
Quittung des Buchinhabers bedarf, eben so wenig wird ohne Vorzeigung oder
Auslieferung des Schuldbuches auf eine besondere Quittung des Einlegers oder
seines Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung geleistet.
s. 26.
Ausnahmsweise werden jedoch vermißte Sparkassebücher, wenn nicht be-
reits die Einlagen und Zinsen in den Büchern der Sparkasse als erhoben ab-
geschrieben worden sind, durch das nachstehend festgesetzte Verfahren für ungül-
tig erklärt: