Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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a) 
Die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuches geschieht gültiger 
Weise nur durch die als Einleger im Hauptbuche der Sparkasse bezeich- 
nete Person, oder durch solche, welche ihr an dem verlorenen Spar- 
kassebuche erworbenes Recht nach dem Ermessen des Sparkassevorstan- 
des genügend beweisen können, wobei jedoch der Eidesantrag ausgeschlos- 
sen bleibt. 
b) Ist die Anzeige von dem Verluste des Sparkassebuches gültig erfolgt, so 
0) 
d) 
wird darüber von dem Sparkassevorstande ein ausführliches Protokoll 
aufgenommen, welches der Betheiligte mit zu unterschreiben hat, und 
erhält derselbe sofort ein Zeugniß über die bewirkte Anmeldung des 
Verlustes von dem Sparkassevorstande ausgestellt. 
Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des Buches 
im Expeditions-Lokal der Sparkasse angeschlagen. 
Der Sparkassevorstand bewirkt nun die Bekanntmachung des Berlustes in 
der Weimarer Zeitung. 
Er bestimmt eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich 
zu erwähnen ist, binnen welcher diejenigen, welche an dem vermißten 
Sparkassebuche rechtlichen Anspruch zu haben glauben, bei der Spar- 
kasseverwaltung sich anzumelden haben, unter der Verwarnung, daß, 
wenn sich außer dem Extrahenten dieser Aufforderung Niemand melden 
würde, alsdann das fragliche Sparkassebuch und alle demselben anhän- 
genden Rechte für vernichtet erachtet, der Geldbetrag desselben aber zur 
freien Verfügung dessen gestellt werden würde, welcher die Anzeige des 
Verlustes gemacht hat. 
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden dreimo- 
natlichen Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu wieder- 
bolen. Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung hat der Extra- 
heut jedenfalls einzustehen. 
Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche an das 
vermißte Sparkassebuch macht, so ist die Erledigung der Sache von 
der Justiz-Behörde zu erwarten und die Sparkasse behält inzwischen den 
Betrag des streitigen Sparkassebuches inne, bis rechtskräftig entschieden 
ist, an wen die Zahlung zu leisten sey. 
) Meldet sich aber innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist Niemand, 
so wird von dem Sparkassevorstande das fragliche Sparkassebuch für ver- 
nichtet und dessen ganzer Betrag, soweit derselbe nach den Büchern der
	        
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