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der erlassenen Bekanntmachung, ausgehändigt, meldet sich derselbe aber
nicht, so fällt die Einlage an Kapital und Zinsen der Sparkasse zu und
verliert der Eigenthümer jedes Recht an dem Buche hinsichtlich der Ein-
lage und der Zinsen.
) Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung eines Guthabens ein-
gestellt worden und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraume
wird von dem Inhaber des Einlagebuches irgend eine Zahlung darauf
erhoben und abgeschrieben, oder es wird eine Einlage darauf gemacht und
in dasselbe Einlagebuch eingetragen, so wird dadurch die nach der Be-
stimmung unter b bedungene Verjährung unterbrochen und es beginnt
dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem mit dem
ersten Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Einlage folgen-
den Monats. Zugleich fängt aber auch von Zeit der erhobenen Zah-
lung, oder der bewirkten Einlage, die unter a und b bedungene Ver-
jährungszeit in gleicher Weise wieder zu laufen an und dasselbe tritt
dann weiter auch in den folgenden Fällen gleichmäßig ein.
11) Auszug aus den Statuten der Sparkasse zu Weida,
bestätigt am 1. Oktober 1850 und 15. April 1857.
8. 2.
Die Gemeinde Weida vertritt durch den Gemeinderath die Einlagen den
Einlegern gegenüber und ebenso die Verwaltung der Anstalt; von dem erwach-
senden Gewinne werden die laufenden Verwaltungskosten bestritten, der Ueber-
schuß wird zur Erweiterung der Sparkasse angesammelt und fällt derselbe im
Falle eines etwaigen Eingehens des Institutes der Gemeindekasse zu.
Es ist jedoch auch unter Genehmigung des Großherzoglichen Staats-Mi-
nisteriums, Departement des Innern, gestattet, von den angesammelten Fonds
Summen zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
8. 3.
Ueber die Einlagen wird den Einlegern ein mit dem Stempel der Spar—
kasse versehenes Sparkassebuch, in welches der Vorname und Zuname sowie der
Wohnort des Einlegers genau eingetragen ist und dem diese Statuten anzu-
heften sind, von einem Mitgliede des Verwaltungsausschusses (SG. 12) dem
Kassirer bezüglich dessen Stellvertreter und dem Gegenbuchsführer unterschrieben,
ausgefertigt.