Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei dem Antritte seines Amtes fuͤr die 
ganze Dauer desselben zehen Aktien bei der Gesellschaft zu deponiren, welche 
der Gesellschaft als Pfand und Kaution für alles das haften, wofür das Mit- 
glied aus seiner Amtsführung haftbar und verantwortlich ist. 
Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die Blät- 
ter der Gesellschaft öffentlich, sowie dem Großherzoglichen und dem Herzoglichen 
Staats-Ministerium besonders bekannt gemacht. 
8. 23. 
Der Verwaltungsrath besteht in den ersten fünf Jahren 
erstens, aus den Herren: 
a) Ingenieur-Major außer Diensten Carl von Untzer, auf Haus Dorne— 
burg, und 
b) Bergamts-Assessor außer Diensten Heinrich Thies, zu Essen; 
zweitens, aus fünf von der General-Versammlung gewählten Aktionären. 
Scheidet während dieser fünf Jahre ein Mitglied aus, so wählen die ge- 
bliebenen Mitglieder aus der Zahl der Aktionäre das neu eintretende Mitglied. 
8. 24. 
Zu einem gültigen Beschlusse des Verwaltungsrathes müssen sämmtliche 
Mitglieder des Letztern durch den Vorsitzenden eingeladen und alsdann wenig- 
stens vier Mitglieder anwesend seyn. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig alle zwei Monate wenig- 
stens ein Mal, und zwar bis zur Vollendung der Werra-Eisenbahn in Eisenach, 
demnächst aber abwechselnd in Eisenach und Salzungen. 
Der Vorsitzende ist verbunden, den Verwaltungsrath auf den Antrag 
dreier Mitglieder desselben sofort zusammen zu berufen. 
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt und entscheidet bei 
Stimmengleichheit das Votum des Vorsitzenden. Beschlüsse und Ausfertigungen 
des Verwaltungsrathes werden von wenigstens vier Mitgliedern desselben unter- 
schrieben und sind alsdann verbindlich. 
8. 26. 
Wenn der jährliche Gehalt eines Direktors oder Beamten über Eintausend 
Thaler betragen soll, so hat der Verwaltungsrath dazu die Genehmigung der 
General-Versammlung einzuholen.
	        
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