Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Um sich ganz von dem Schuldverhältnisse zu befreien, bleibt aber auch der 
Sparkasse unbenommen, Kapital und Zinsen nach Ablauf der Kündigungsfrist 
bei dem Großherzoglich Sächsischen Justiz-Amte Weida zu deponiren. 
8. 10. 
Hiusichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und ka— 
pitalisirten Zinsen gelten folgende Bestimmungen: 
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage zehen Jahre lang 
weder eine neue Einlage auf dasselbe Einlagebuch hinzugezahlt, noch auch 
in diesem Zeitraume ein Theil der schon gemachten Einlagen zurückgenommen, 
noch Zinsen der Einlagen auch nur einmal erhoben, oder auf Verlangen in 
dem Sparkassebuche zugeschrieben, so hört mit dem ersten Tage des auf 
diesen zehenjährigen Zeitraum folgenden Monats die Verzinsung des auf 
ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens ohne 
Weiteres auf. 
Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Be- 
stimmung unter u die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeit- 
punkte an weitere zwanzig Jahre hindurch weder eine neue Einlage 
an die Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theil- 
weise zurückgefordert, noch Zinsen davon erhoben, so hat der Verwal- 
tungsausschuß eine öffentliche Aufforderung in der Beilage zur Weima- 
rischen Zeitung an den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb drei 
Monaten die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen. Nach dem Ablaufe 
dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit dem Kapital und Zinsen 
der Sparkasse eigenthümlich zu und der frühere Eigenthümer, sowie der 
Inhaber des Buches verliert alle Rechte daran. Meldet sich aber der 
Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die Kosten der 
oben erwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuches abge- 
zogen. 
Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung eines Guthabens ein- 
gestellt worden und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraume 
wird von einem Inhaber des Einlagebuches irgend eine Zahlung darauf 
erhoben, oder abgeschrieben, oder es wird eine neue Einlage darauf ge- 
macht und in dasselbe Buch eingetragen, so wird dadurch die nach der 
Bestimmung unter b bedungene Verjährung unterbrochen und es be- 
ginnt dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem mit
	        
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