Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Die Zuschreibung dieser kapitalisirten Zinsen, um sie wieder zinstragend 
zu machen, ist in den ausgestellten Schuldbüchern nicht nöthig, und es soll, 
wenn eine solche für erforderlich erachtet wird, Seitens der Anstalt durch öffent- 
liche Bekanntmachung dazu aufgefordert werden; wünscht sie aber ein Buchin- 
haber dennoch, so wird dieses an jedem Wochentage, außer in den Monaten 
Dezember, Januar und Februar, in der Zeit von 9 — 12 Uhr Vormittags 
von den Beamten der Sparkasse bewirkt. 
8. 6. 
Die Rückzahlung der eingelegten Gelder oder eines Theiles derselben, in- 
gleichen die Zahlung der Zinsen der Einlagen wird Mittwochs Nachmittags von 
2 — 4 Uhr im Geschäfts-Lokal der Sparkasse geleistet. 
Jede Einlage oder Abschlagszahlung darauf unter 25 Thalern wird von 
der Kasse auf Verlangen sogleich ausgezahlt. Wer aber 25 Thaler zurückver- 
langt, muß, wenn der Kasst evorrath deren alsbaldige Zahlung nicht gestattet, 
acht Tage, wer 50 Thaler verlangt, muß vierzehen Tage vorher kündigen, und 
so fort, so daß für jede 25 Thaler mehr die Aufkündigungsfrist um acht Tage 
sich verlängert. 
Geräumigere Fristen für die Rückzahlung der Einlagen können, und zwar 
bis zur Verdoppelung derselben, dann bestimmt werden, wenn solches nach dem 
Ermessen des Verwaltungsausschusses und des Berathungsausschusses der Spar- 
kasse mit Rücksicht auf den verfügbaren Baarvorrath der Kasse erforderlich er- 
scheint. " 
. J. 
Wünscht ein Buchinhaber den Betrag der bis zum 31. Dezember des vor- 
hergehenden Jahres aufgewachsenen Zinsen seiner Einlagen, ohne gleichzeitige 
gänzliche Zurücknahme der letzteren zu erheben, so muß derselbe erst in den 
g. 5 bezeichneten Vormittagsstunden die Zinsen in seinem Buche zuschreiben 
lassen, um dann gerade diesen Betrag, vorbehältlich der etwa nöthigen Kün- 
digungsfrist, an einem folgenden Auszahlungstage in Empfang nehmen zu 
können. 
8. 8. 
Die bloße Innehabung und Vorzeigung oder Uebergabe des Schuldbuches 
berechtigt zur Erhebung von Kapital und Zinsen, und die Sparkasse zahlt die 
Zinsen und Kapital nur an den sich zur Empfangnahme persönlich anmelden- 
den Inhaber des Schuldbuches, in welchem Kapital-Abschlagszahlungen oder 
bloße Zinsenzahlungen sofort abgeschrieben werden.
	        
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