Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Wird dagegen der ganze Einlagebetrag oder der Rest desselben nebst Zin— 
sen zurückgenommen, so ist das Schuldbuch anstatt der Quittung zuruͤckzugeben. 
Die zurückgegebenen Schuldbücher werden kassirt und noch ein Jahr lang nach 
Revision der betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber gänzlich ver- 
nichtet. 
So wenig es zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen einer beson- 
deren Quittung des Buchinhabers bedarf, eben so wenig wird ohne Vorzeigung 
oder Auslieferung des Schuldbuches auf eine besondere Quittung des Einlegers 
oder seines Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung geleistet. 
S. 9. 
Ausnahmsweise werden jedoch vermißte Sparkassebücher, wenn nicht be- 
reits die Einlagen und Zinsen in den Büchern der Sparkasse als erhoben ab- 
geschrieben worden sind, durch das nachfolgend festgestellte Verfahren für un- 
gültig erklärt: 
a) Die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuches geschieht gültiger 
Weise nur durch die als Einleger im Hauptbuche der Sparkasse bezeich- 
nete Person, oder durch solche, welche ihr an dem verlorenen Sparkasse- 
buche erworbenes Recht nach dem Ermessen des Verwaltungsausschusses 
genügend bescheinigen können, wobei jedoch der Eidesantrag ausgeschlos- 
sen bleibt. 
Ist die Anzeige von dem Verluste eines Sparkassebuches gültig erfolgt, 
so wird darüber von der Verwaltung der Sparkasse ein ausführliches 
Protokoll aufgenommen, in welchem auch der Nebenumstände, z. B. der 
Legitimation zur Sache bei dritten Personen, vollständige Erwähnung 
geschieht. Der Anzeiger hat dieses Protokoll mit zu unterschreiben und 
erhält sofort ein Zeugniß über die bewirkte Anmeldung des Verlustes 
von der Sparkasseverwaltung ausgestellt. 
Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des Buches 
auf eine in dem Expeditions-Lokal aufgehängte Tafel eingezeichnet. 
Der Verwaltungsausschuß der Sparkasse bewirkt nun die Bekanntmachung 
des angemeldeten Verlustes in der Beilage zur Weimarischen Zeitung 
oder dem etwa an deren Stelle tretenden offiziellen Nachrichtsblatte. Er 
bestimmt eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzu- 
deuten ist, binnen welcher diejenigen, welche an dem vermißten Spar- 
kassebuche rechtlichen Anspruch zu haben glauben, bei der Sparkassever- 
b 
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