Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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künftig an deren Stelle tretenden officiellen Nachrichtsblattes, und zwar in der 
Weise, daß jede Kündigung mit Angabe des Namens, auf welchem das Conto 
steht, und der den Band und das Blatt des Sparkasse-Hauptbuches, wo 
die Einlage eingetragen ist, bezeichnenden, auf dem Schuldbuche (Einlagebuche) 
bemerkten Buchstaben und Nummern, ingleichen mit Angabe des nach Ablauf 
von drei Monaten zurückzuzahlenden Betrages an Kapital und Zinsen einge- 
rückt und dann noch zwei Mal, zu Anfange der beiden folgenden Monate, im 
gedachten Blatte wiederholt wird. 
Mit dem Ablaufe der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündig- 
ten Einlage und der Zinsen davon jedenfalls auf. 
Um sich ganz vom Schuldverhältnisse zu befreien, bleibt aber auch der 
Sparkasse unbenommen, Kapital und Zinsen nach Ablauf der Kündigungsfrist 
bei dem Großherzoglichen Stadtgerichte zu Weimar zu deponiren. 
8. II. 
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und 
kapitalisirten Zinsen gelten folgende Bestimmungen: 
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage zehen Jahre lang 
weder eine neue Einlage auf dasselbe Einlagebuch hinzugezahlt, noch 
auch in diesem Zeitraume ein Theil der schon gemachten Einlage zurück- 
genommen, noch Zinsen der Einlage auch nur ein Mal erhoben: so 
hört mit dem ersten Tage des auf diesen zehenjährigen Zeitraum fol- 
genden Monats die Verzinsung des auf ein solches Einlagebuch in An- 
spruch zu nehmenden Guthabens ohne Weiteres auf. 
b) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Be- 
stimmung unter a die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte 
an weitere zwanzig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die 
Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweise zurück- 
gefordert, noch Zinsen davon erhoben, so hat der Verwaltungsausschuß 
eine öffentliche Aufforderung in dem hiesigen offiziellen Nachrichtsblatte 
an den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb drei Monaten die 
Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen. 
Nach dem Ablaufe dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit 
dem Kapital und den Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu und der 
frühere Eigenthümer, sowie der Inhaber des Buches, verliert alle Rechte
	        
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