Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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von den beiden Kasseführenden Mitgliedern das eine am 1. März, das andere 
am 1. September jedes Jahres in den Ausschuß tritt. Die Funktion des 
Rechnungsverständigen dauert dagegen zwei Jahre lang und es rritt derselbe 
am 1. März in den Ausschuß ein. 
Die getroffene Wahl der Ausschußmitglieder wird jedesmal, nach höchster 
Genehmigung der gnädigsten Beschützerin, in der Beilage zur Weimarischen Zei- 
tung oder dem etwa künftig an deren Stelle tretenden offiziellen Nachrichts- 
blatte bekannt gemacht. 
s. 21. 
Der Verwaltungsausschuß repräsentirt die Sparkasse in allen gerichtlichen 
und außergerichtlichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkei- 
ten der Anstalt durch schriftliche Erklärungen desselben begründet werden. 
Da durch höchstes Reskript Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
vom 12. September 1845 dem Vorstande (Verwaltungsausschusse) der Spar- 
kasse in so weit die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde beigelegt worden, daß 
die von ihm ausgefertigten Urkunden, wenn dieselben von wenigstens zweien der 
Mitglieder des Verwaltungsausschusses, deren Wahl durch das hiesige offizielle 
Nachrichtsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden ist (F. 20), unter- 
zeichnet und mit dem Siegel der Sparkasse versehen worden, als öffentliche 
Urkunden zu betrachten sind, so ist damit die rechtsgültige Form der oben er- 
wähnten schriftlichen Erklärungen bezeichnet. Quittungen über zurückgezahlte 
Aktiv-Kapitale erfordern zu ihrer Gültigkeit außerdem noch die Mitunterzeich- 
nung durch den Buchhalter (Kassirer) und durch den Gegenbuchsführer (Revi- 
sor) der Sparkasse. Dagegen muß jede Bescheinigung über eine Einlage bei 
der Sparkasse, um die Anstalt verbindlich zu machen, in dem ausgestellten 
Schuldbuche (SC. 4) von einem Mitgliede des Verwaltungsausschusses und da- 
neben von dem Buchhalter der Sparkasse unterzeichnet seyn. 
Nach einem am 27. Januar 1858 landesherrlich bestätigten Beschlusse des 
Sparkassevereines sind die §.S. 5 und 14, wie folgt, abgeändert worden: 
8. 3. 
Die Sparkasse verzinset die Einlagen, soweit sie volle Thaler erreichen, 
mit Drei und ein Drittel Procent, resp. mit 1 Silbergroschen vom Tha- 
ler, jährlich, gewährt die Zinsen aber nur rc.
	        
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