Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Zusatz zu 8. 14. 
Wenn dieser Reserve-Fonds, bei welchem alsdann aber der Bauwerth des 
Hauses und das Inventar desselben nicht mit berechnet werden dürfen, zeben 
Procent der sämmtlichen Einlagen übersteigt, so soll die Hälfte, wenn er mehr 
als zwanzig Procent beträgt, zwei Dritttheile, wenn er über fünfundzwanzig 
Procent anwächst, der ganze Betrag des Reingewinnes aus dem betreffenden 
Jahre für andere gemeinnützige Zwecke verwendet werden dürfen. 
Die Art der Verwendung, die Bestimmung der zu fördernden gemeinnüzi- 
gen Zwecke, die Größe der ihnen zuzuwendenden Summe hängt von der Be- 
schlußfassung der Generalversammlung des Vereines und der einzuholenden Ge- 
nehmigung der Durchlauchtigsten Beschützerin der Sparkasse ab. Der Verein 
wird bei diesen Bestimmungen das Interesse des ganzen Landes in das Auge 
fassen, jedoch vorzugsweise die Bedürfnisse seines Domicils berücksichtigen. 
Zugleich wird mit Rückbezug auf die Bekanntmachung der, die Spar- 
kassen zu Dermbach, Eisenach, Ilmenau, Jena, Neustadt a. O. und 
Weimar betreffenden Bekanntmachung der vormaligen Landesregierung 
zu Weimar vom 19. September 1845 — S. 72 des Regierungs= 
Blattes — zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Se. Königliche Ho- 
hrit, der Großherzog, auch den Vorständen der Sparkassen zu Allstedt, 
Apolda, Buttstädt und Weida die Eigenschaft öffentlicher Behörden inso- 
writ beizulegen befohlen haben, daß die von ihnen ausgefertigten Urkun- 
den, wenn dieselben von wenigstens zwei, als solchen, nach geschehener 
jedesmaliger Wahl in dem betreffenden Nachrichtsblatte von dem Vor- 
stande einer jeden Sparkasse, bezüglich der Sparkasse zu Allstedt aber 
von dem dasigen Justiz-Amte und Gemeindevorstande, bezeichneten Mit- 
gliedern des Verwaltungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel 
der Sparkasse versehen worden sind, als öffentliche Urkunden betrach- 
tet werden sollen, während es hinsichtlich der Sparkassen zu Blanken- 
hayn und Vieselbach bei den diesfallsigen Bestimmungen der Statuten 
bewendet. 
Weimar am 15. Juli 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf.
	        
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