Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1854 (S. 333 des Regie- 
rungs-Blattes) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar am 26. Juli 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld. 
III. Mit Bezugnahme auf §F. 6 der Verordnung vom 24. September 
1847, die Ausführung des Gesetzes vom 29. Mai 1847 über die Irren-, 
Heil= und Pflege-Anstalt zu Jena betreffend, werden die Gemeindevorstände 
im Großherzogthume hierdurch angewiesen, jedesmal vierzehen Tage vor Ablauf 
der Urlaubszeit eines aus jener Anstalt beurlaubten Geisteskranken ihres Berei- 
ches von demjenigen Arzte, unter dessen spezieller Aussicht der Kranke sich in 
Folge der diesfallsigen Vorschrift des §. 4 der gedachten Verordnung befindet, 
schriftliche Auskunft über den Zustand des Letztern einzuziehen und solche un- 
gesäumt dem Grohherzoglichen Direktorium der Irrenanstalt mitzutheilen. 
Weimar am 29. Juli 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
IV. Im Anschlusse an unsere, in der Beilage zur Weimarischen Zeitung 
und im Eisenacher Wochenblatte erlassene Befanntmachung vom 4. Februar 
1850 machen wir den Einzelgerichten des Großherzogthumes, bezüglich wieder- 
holt bekannt, daß die gerichtlichen Anerkennungszeugnisse sowohl 
a) zu Rückempfangsbescheinigungen von Staatsgläubigern über zur Rück- 
zablung gelangende, kündbare. Darlehens-Kapitale der Großherzoglichen 
Staatsfassen, worüber auf den Namen des Darleihers lautende Schuld- 
urkunden ausgestellt sind, als auch 
b) zu Kautions-Scheinen Großherzoglicher Kammergutspachter, sowie anderer 
zum Großherzoglichen Staats= und Kammer-Fiskus in einem Pacht- 
oder Akkord-Verhältnisse stehenden Personen, ingleichen zu deren Quittun-
	        
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