Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

gen über zurückerhaltene Kautionen, wenn die fraglichen Kautionen dem 
Großherzoglichen Fiskus bestellt sind oder bestellt werden, 
kostenfrei auszufertigen sind. Weimar am 30. Juli 1858. 
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld. 
V. In Folge der bedeutenden Brandunglücksfälle, welche unlängst in 
Kaltennordheim und in der Stadt Geisa sich ereignet haben und mit Rück- 
sicht auf die von Seiten der Landes-Brandversicherungs-Anstalt sowohl deshalb, 
als auch sonst noch zu gewährenden Entschädigungen, wird auf dem Grunde 
des unter dem 5. Januar 1854 ergangenen Nachtrages zu K. 6 des Gesetzes 
über die öffentliche Anstalt der Brandversicherung vom 28. August 1826 von 
jedem Thaler der von den Gebändebesitzern im Großherzogthume nach Maß- 
gabe des Brandversicherungs-Katasters für das laufende Jahr 1858 zu verge- 
gebenden Beitrags-Konkurrenzsummen ein weiterer Beitrag von 
Einem halben Pfennig Landeswährung 
hiermit dergestalt ausgeschrieben, daß derselbe mit 
dem ersten Oktober dieses Jahres 
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll. 
Indem daber solches sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern, als auch den 
betreffenden Ober= und Unter-Einnehmern zur Nachricht bekannt gemacht wird, 
werden nicht nur die Ersteren zugleich aufgefordert, die fraglichen Beiträge zu 
dem vorbezeichneten Termine pünktlich abzuführen und zu berichtigen, sondern es 
wird auch sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern aufgegeben, in Gemäßhrit der höch- 
sten Verordnung vom 2. Juni 1854 über die Erhebung der direkten Steuern 
und der Landes-Brandversicherungs-Beiträge für die ungesäumte Beibringung 
und Einlieferung der diesfallsigen Gelder an die ihnen vorgesetzten Einnahme- 
stellen in den gesetzlich annehmbaren Münzsorten, ohne erst weitere besondere 
Anweisung hierzu zu erwarten, pflichtmäßig Sorge zu tragen. 
Wegen der etwa verbleibenden Restlassungen ist übrigens allenthalben den 
Vorschriften der vorangezogenen Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Ge- 
setzes vom 11. Dezember 1850 nachzugehen. Weimar am 6. August 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld. 
Deuck der Hof. Buchdrurtkerel in Weimar. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.