Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 19. Weimar. 15. September 1858. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem in Gemäßheit des Staatsvertrages vom 16. September 1847 
Art. 9 sowie des Staatsvertrages über den Bau und Betrieb der Werra- 
Eisenbahn vom 16. Oktober 1855 Art. 8 zwischen der Großherzoglich Sächsi- 
schen Regierung und den Herzoglich Sächsischen Regierungen von Sachsen- 
Meiningen und von Sachsen-Coburg-Gotha das nachstehende gemeinschaftliche 
Bahnpolizei-Reglement für die Werraeisenbahn vereinbart worden ist: so wird das- 
selbe auf böchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs für das 
diesseitige Staatsgebiet andurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 30. August 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Bahnpolizei-Neglement 
für die 
Werraba hn. 
II. Von den Bahnpolizei-Beamten. 
1 
Der von der Eisenbahnverwaltung anzusiellende Betriebs-Inspektor ist für 
die Ausführung aller durch dieses Reglement vorgeschriebenen oder sonst an- 
zuordnenden Maßregeln zur Sicherung des Betriebes persönlich verantwortlich. 
42
	        
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