Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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8. 2. 
Außer dem Betriebs-Inspektor sind zur Ausübung der Bahn-Polizei un- 
ter ihrer Verantwortlichkeit berufen und verpflichtet: 
die Abtheilungs-Baumeister, 
die Bahnmeister, 
die Bahnwärter, 
die Bahnhofs-Jnspektoren, 
die Bahnhofsaufseher, 
die Perron-Diener, 
die Weichensteller, 
die Zugführer, Packmeister und Schaffner, 
die Telegraphisten 
und 
die Assistenten und Stellvertreter der vorbezeichneten Beamten. 
Allen diesen Beamten, welche in der zur Sicherung des Betriebes erfor- 
derlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnverwaltung 
über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche 
oder gedruckte, der gemeinschaftlichen Genehmigung der drei betheiligten Re- 
gierungen unterliegende, Instruktionen zu ertheilen. 
- 
Alle zur Ausübung der Bahn-Polizei berufene Beamte müssen mindestens 
ein und zwanzig Jahre alt und unbescholtenen Rufes seyn, lesen und schreiben 
können, auch die sonst zu ihrem besonderen Dienste erforderlichen Eigenschaften 
besitzen. 
* 
Die Bahnpolizei-Beamten werden von einer Polizei-Behörde desjenigen 
Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz zuerst angewiesen erhalten, vereidet. 
Die Vereidung findet in einer das Bahnpolizei-Reglement und die Instruktio= 
nen des Werra-Eisenbahndienstes berücksichtigenden Formel Statt und ist dann 
für alle Staatsgebiete gleich verbindlich und bei Versetzungen oder Beförde- 
rungen nicht zu wiederholen. 
Den einzelnen Regierungen bleibt es überlassen, Telegraphisten, welche zu 
Beförderung von Staats-Depeschen verwendet werden, auf das Staatsgeheim- 
niß besonders vereiden zu lassen. 
Die Bahnpolizei-Beamten treten alsdann in Beziehung auf die ihnen bei 
ihrer Anstellung übertragenen Dienstverrichtungen, dem Publikum gegenüber, 
in die Rechte der öffentlichen Polizei-Beamten und müssen bei Ausübung ih-
	        
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