244
8. 2.
Außer dem Betriebs-Inspektor sind zur Ausübung der Bahn-Polizei un-
ter ihrer Verantwortlichkeit berufen und verpflichtet:
die Abtheilungs-Baumeister,
die Bahnmeister,
die Bahnwärter,
die Bahnhofs-Jnspektoren,
die Bahnhofsaufseher,
die Perron-Diener,
die Weichensteller,
die Zugführer, Packmeister und Schaffner,
die Telegraphisten
und
die Assistenten und Stellvertreter der vorbezeichneten Beamten.
Allen diesen Beamten, welche in der zur Sicherung des Betriebes erfor-
derlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnverwaltung
über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche
oder gedruckte, der gemeinschaftlichen Genehmigung der drei betheiligten Re-
gierungen unterliegende, Instruktionen zu ertheilen.
-
Alle zur Ausübung der Bahn-Polizei berufene Beamte müssen mindestens
ein und zwanzig Jahre alt und unbescholtenen Rufes seyn, lesen und schreiben
können, auch die sonst zu ihrem besonderen Dienste erforderlichen Eigenschaften
besitzen.
*
Die Bahnpolizei-Beamten werden von einer Polizei-Behörde desjenigen
Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz zuerst angewiesen erhalten, vereidet.
Die Vereidung findet in einer das Bahnpolizei-Reglement und die Instruktio=
nen des Werra-Eisenbahndienstes berücksichtigenden Formel Statt und ist dann
für alle Staatsgebiete gleich verbindlich und bei Versetzungen oder Beförde-
rungen nicht zu wiederholen.
Den einzelnen Regierungen bleibt es überlassen, Telegraphisten, welche zu
Beförderung von Staats-Depeschen verwendet werden, auf das Staatsgeheim-
niß besonders vereiden zu lassen.
Die Bahnpolizei-Beamten treten alsdann in Beziehung auf die ihnen bei
ihrer Anstellung übertragenen Dienstverrichtungen, dem Publikum gegenüber,
in die Rechte der öffentlichen Polizei-Beamten und müssen bei Ausübung ih-