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res Dienstes die von der Eisenbahnverwaltung unter Genehmigung der Regie-
rungen bestimmte Uniform ihrer Charge bezüglich das festgestellte Dienstabzei-
chen tragen oder mit einer Legitimation versehen seyn.
8. B.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rück—
sicht auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn und auf die
dazu gehörigen Anlagen und außerhalb der Eisenbahn und deren Anlagen noch
insoweit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisen-
bahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizei-Verordnungen erforderlich ist.
5. 6.
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes,
anständiges und, soweit die Erfuͤllung der ihnen auferlegten Dienstpflichten es
zuläßt, möglichst rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere
jedes herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten. Unziemlichkeiten
sind von ihren Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls durch Ordnungs-
strafen zu ahnden. Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Aus-
übung ihres Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung
Bahn polizeilicher Funktionen entfernt werden.
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Per-
sonal-Akten anzulegen und fortzuführen.
8. 7.
Die Staats= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, auf Erfor-
dern der Bahnpolizei-Beamten die Letzteren in der Handhabung der Bahn-
Polizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizei-Beamten verbunden, den
übrigen Polizei-Beamten innerhalb des im F. 5 bezeichneten Gebietes bei der
Austbung ihres Dienstes Hülfe zu leisten, soweit dieses die den Bahnbeamten
obliegenden besonderen Pflichten zulassen.
II. Bestimmungen für das Publikum.
s. 8.
Die Eisenbahn-Reisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nachkom-
men, welche von der Eisenbahnverwaltung Behufs Aufrechthaltung der Ord-
nung bei der Beförderung der Personen und Sachen getroffen werden und ha-
ben den dienstlichen Aufforderungen der mit Uniform oder Dienstabzeichen ver-
sehenen oder eine besondere Legitimation führenden Bahnpolizei-Beamten . 4)
unweigerlich Folge zu leisten.
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