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8. 20.
Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen
der Bahnpolizei-Beamten nicht fügt oder sich unanständig benimmt, wird gleich-
falls zurückgewiesen und ohne Anspruch auf den Ersatz des bezahlten Fahrgel-
des von der Mit= und Weiter-Reise ausgeschlossen.
8. 21.
Sichtlich Kranke und solche Personen, welche durch ihre Nachbarschaft
den Mitreisenden augenscheinlich lästig werden würden, dürfen nur dann zur
Mitfahrt zugelassen werden, wenn ein besonderes Coupé für sie genommen
wird, oder alle Reisenden in einem Coupé sich für die Mitnahme erklären.
8. 22.
Wer den Verboten der H.F. 9 bis 18 zuwider handelt, verfällt in eine
polizeiliche Strafe bis zu 25 Thalern Geld bezüglich verhältnißmäßiges Gefäng-
niß, sofern nicht nach den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen eine här-
tere Strafe Statt findet.
8. 23.
Die zur Ansübung der Bahn-Polizei berufenen und verpflichteten Eisen-
bahnbeamten (K. F. 1 und 2) sind ermächtigt, wegen vorgekommener geringer
Vergehen gegen die Vorschriften in den §.E. 9 bis 18, namentlich wegen un-
befugten Betretens der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Grä-
ben und Brücken, wegen zu langen Verweilens auf den Wegeübergängen,
schnellen Reitens und Fahrens über dieselbeu, verbotswidrigen Tabakrauchens,
den Zuwiderhandelnden eine nach ihrem Ermessen zu bestimmende Strafe von
10 bis 15 Groschen anzufordern.
Die Anforderung höherer Strafen wegen Uebertretung der §.S. 9 bis 18
getroffenen Vorschriften steht in gleicher Weise dem Betriebs-Inspektor, den
Bahnhofs-Inspektoren und den Bahnhofsaufsehern zu. Unterwirft sich der Zu-
widerbandelnde ohne Weiteres der angeforderten Strafe und erlegt er dieselbe
sofort, so ist ihm Quittung auszustellen und die Sache abgethan. Die ein-
gehenden Strafgelder sind nach naherer von jeder Einzelregierung zu treffenden
Bestimmung zur Staatskasse abzuliefern. Die Bahnpolizei-Beamten sind, wenn
ein Kontraventions-Fall in vorstehender Weise nicht zu erledigen ist, befugt,
den Uebertreter, welcher unbekannt ist und sich über seine Person nicht auszu-
weisen vermag, oder letzteren Falles nicht eine der angedrohten Strafe angemessene
Kaution erlegt, zu verhaften, wenn er bei der Ausführung der strafbaren Hand-
lung oder gleich nach derselben betroffen oder verfolgt wird. Enthält die straf-
bare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige durch