Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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eine Kautions-Bestellung der sofortigen Verhaftung nicht entziehen. Jeder Ver- 
haftete ist ungesäumt an die nächste Polizei-Behörde abzuliefern. 
*ii 
Im Falle einer Verhaftung ist den Bahnpolizei-Beamten gestattet, die 
verhafteten Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindli- 
chen Arbeits-Personal in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort ab- 
liefern zu lassen. 
In diesem Falle hat der Bahnpolizei-Beamte eine mit seinem Namen und 
seiner Dienst-Qualität bezeichnete Verhaftungskarte mitzugeben, welche vorläufig 
die Stelle der aufzunehmenden Kontraventions-Verhanvylungen vertritt, die in 
der Regel an demselben Tage, an welchem die Kontravention Statt fand, je- 
denfalls aber innerhalb vier und zwanzig Stunden nach der Feststellung einer 
Uebertretung an die kompetente Behörde eingesendet werden muß. 
III. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 
8. 23. 
Die Bahn muß fortwährend in einem solchen baulichen Zustande erhalten 
werden, daß dieselbe ohne Gefahr und, ausgenommen die in Reparatur befind- 
lichen Strecken, mit der durch dieses Reglement (S. 52) festgestellten größten 
zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann. 
Diejenigen Strecken, welche nicht mit der größten zulässigen Geschwindig- 
keit befahren werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom Zuge aus 
von Weitem sichtbare Signale zu bezeichnen. 
Hinsichtlich der Konstruftions-Verhältnisse der Bahn gelten folgende Be- 
stimmungen: 
1) Für die ganze Bahn ist das Preußische Maaß zum Grunde gelegt. 
2) Die Spurweite der Gleise soll 4 Fuß 6 7/8 Zoll betragen; nur in Kur- 
ven mit einem Halbmesser unter 2000 Fuß darf dieselbe höchstens 3/4 
Zoll mehr betragen. 
3) Bei Doppelgeleisen soll die Entfernung von der Mitte des einen zu der 
des anderen Geleises mindestens 11 Fuß betragen. 
4) Die Oberkante der Schiene soll an deren inneren Rande über den Be- 
festigungsmitteln als Nägeln, Stühlen u. s. w. mindestens 1 ½ Zoll 
erhöht seyn. 
5) Die Rinnen der Wegeüberführungen für die Spurkränze der Wagenrä- 
der müssen 23⅝8 Zoll breit und mindestens 1 ½ Zoll tief seyn.
	        
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