Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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6) Bauwerke oder andere feste Gegenstände neben den Bahngeleisen, welche 
höher hinaufreichen als die Sohle der Bahnwagen sollen mit Ausnahme 
der Perrons und der Wasser-Stationen mindestens 6 Fuß 6 Zoll von der 
Mitte des nächsten Geleises entfernt seyn. 
Bauwerke von geringerer Höhe als die Wagensohle, welche mehr als 
1 Fuß 3 Zoll über die Schiene ragen, sind mindestens 5 Fuß 4 Zoll 
von der Mitte des nächsten Geleises fern zu halten. Als geringste Ent- 
fernung von der Mitte des zunächst liegenden Geleises bis zum Unter- 
Sau des Perrons wird das Maaß von 5 Fuß 3 Zoll festgesetzt. 
7) Die Ausgüsse der Krahben zur Speisung der Tender mit Wasser sol- 
len nicht tiefer als 8 Fuß 3 Zoll über der Oberkante der Schienen 
liegen. 
. §.26. 
Veränderungen in den Konstruktions-Verhältnissen der Bahn duͤrfen ohne 
vorberige Genehmigung der Regierungen nicht vorgenommen werden. 
8. 27. 
Die zur Befahrung dienenden Bahnstrecken müssen fortwährend in solcher 
Breite freigehalten werden, daß Gegenstände, deren Oberfläche nicht mehr als 
einen Fuß über den Schienen erhöht sind, mindestens 5 Fuß 3 Zoll, alle 
höhere Gegenstände 6½ Fuß von der Mittellinie des nächsten Geleises ent- 
fernt gehalten und fest gelagert werden. 
# 28. 
Die Vorrichtungen zum Stelsn. der Ausweichungen außer den Bahn- 
und Kontrolle-Höfen, für welche keine besonderen Wärter angestellt sind, müs- 
sen, wenn sie nicht gebraucht werden, in solcher Weise verschlossen seyn, daß 
ste nicht bewegt werden können. Auch sind Vorkehrungen zu treffen, daß der 
richtige Stand solcher Weichen außer den Bahnhöfen auf mindestens 1000 Fuß 
Entfernung vom Zuge aus zu erkennen ist. 
In Hauptgeleisen für durchgehende Züge sind Drehscheiben und Schiebe- 
dbühnen mit versenkten Geleisen unzulässig. 
8. 29. 
In Wäldern soll auf jeder Seite des Planums so viel Raum von Holz- 
beständen frei gehalten werden, daß Bäume bei dem Umbruche das Bahnge- 
leise nicht berühren können. 
8. 30. 
Die Bahn muß, soweit es zur Abhaltung von Menschen und Thieren 
nothwendig erscheint, eingefriedigt werden.
	        
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