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Ausnahmen können unter Genehmigung der betreffenden Regierungen be-
sonderer Umstände wegen durch die Bahnverwaltung bestimmt werden, vor je-
dem Nachtzuge muß jedoch unbedingt eine Revision Statt finden.
8. 32.
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche vom Zuge aus
deutlich zu erkennen sind und Entfernungen von ganzen und ½/100 Meilen
angeben. Ebenso sind an den Wechselpunkten der Gefälle Pfähle aufzustellen,
an deren steigend oder fallend, oder horizontal angeordneten Armen die Nei-
gungen der Bahn durch Angabe der Verhältnisse der Höhen zu den Längen
deutlich erkennbar zu bezeichnen sind.
Zwischen den zusammenlaufenden Schienen ist auch ein Markir-Pfahl auf-
zustellen, welcher die Grenze anzeigt, inwieweit in jedem Bahngeleise Wagen vor-
geschoben werden können, ohne den Durchgang auf dem andern zu hindern.
IV. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel.
g. 33.
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande erhal-
ten werden, daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit ohne
Gefahr Statt finden können. Veränderungen in den hinsichtlich der Sicherheit
des Betriebes und des Ueberganges auf andere Bahnen wesentlichen Konstruk-
tions-Verhältnissen der Fahrzeuge dürfen ohne vorherige Genehmigung der Re-
gierungen nicht vorgenommen werden. Fahrzeuge fremder Bahnen dürfen auf
die Bahn nur zugelassen werden, wenn sie den für die Letztere hier vorgeschrie-
benen Bestimmungen über Einrichtung und Zustand entsprechen.
8. 31.
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer tech-
nischen polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden worden sind.
Die bei der Revision als zulässig erkannte Dampfspannung ist am Stande
des Lokomotive-Führers sichtlich auf der Maschine zu bezeichnen, auch der Name
des Fabrikanten nebst der Nummer der Lokomotive an geeigneter Stelle anzu-
bringen. In den Lokomotiven-Schuppen der Haupt-Stationen und den größe-
ren Werkstätten sind offene, hinreichend hohe Quecksilber-Manometer so anzu-
bringen, daß der Dampfraum jeder geheizten Lokomotive durch ein kurzes An-
satzrohr damit verbunden werden kann.
Auch muß jede Lokomotive mit einem guten, den Dampfdruck richtig an-
zeigenden Manometer versehen seyn.