Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Wagenrädern nicht unter 3/4 Zoll stark seyn dürfen. An jedem Ende eines 
jeden Wagens müssen neben der Hauptzugkette noch je zwei Sicherheitsketten 
fest angebracht werden. Dieselben dürfen nur so lang seyn, daß sie bei 
dem freien Herabhängen noch zwei Zoll über der Oberfläche der Schienen 
bleiben. 
8. g8. 
In jedem Zuge müssen so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen vor- 
handen seyn, daß bei Neigungen der Bahn, die nicht stärker als im Verhält- 
niß von 1 : 240 sind, in den Personenzügen der fünfte, in den Güterzügen 
der achte Theil sämmtlicher Räderpaare gehemmt werden kann. Bei Neigun- 
gen bis 1: 100 muß in Personenzügen der vierte, in Güterzügen der siebente 
Theil sämmtlicher Räderpaare gehemmt werden können. Bei Neigungen bis 
1: 50 muß bei Personenzügen das dritte und in Güterzügen das fünfte Rä- 
derpaar gebremst werden. Als eine kräftige Bremsvorrichtung ist diejenige zu 
betrachten, durch welche die Räder festgestellt werden können, wenn der bela- 
dene Wagen langsam auf der Bahn fortgezogen wird. 
Minderkräftige Bremsen müssen in doppelter Zahl vorhanden seyn. 
8. 389. 
Die Personenwagen sind während der Fahrten im Dunkeln im Innern 
angemessen zu erleuchten. Sie müssen von den Passagieren geöffnet werden 
können, jedoch nur von Außen. Jede Thür soll mit einem doppelten Ver- 
schluß versehen seyn, wobei wenigstens Ein Vorreiber sich befinden muß. 
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Alle mit leicht Feuer fangenden Gegenständen beladene Güterwagen müs- 
sen mit einer sicheren Bedeckung versehen seyn. 
5. 1. 
Auf jeder Güter-Station soll, wenn nicht durch eine andere Einrichtung 
der Zweck ebenso sicher erreicht wird, eine Vorrichtung aufgestellt seyn, vermit- 
telst welcher die Form der Ladung nach Höhe und Breite dergestalt geregelt 
wird, daß in den verschiedenen Durchfahrten ein Anstoßen derselben nicht Statt 
finden kann. 
32. 
An jedem Wagen ist der Name der Eisenbahngesellschaft, ferner das ei- 
gene Gewicht desselben einschließlich der Achsen und Räder und bei Güterwa- 
gen außerdem noch die Centnerzaht, mit welcher der Wagen belastet werden 
darf, sichtbar und dauerhaft zu bezeichnen.
	        
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