Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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8. as. 
Die Bahnverwaltung ist zur reglementmäßigen Revision der Wagen, wo- 
bei die Untertheile auseinander zu nehmen sind, nach Maßgabe des von jedem 
einzelnen Wagen zurückgelegten Weges verpflichtet. Sie muß über diese Re- 
visionen in solcher Art Register führen, daß daraus jederzeit ersichtlich ist, wenn 
die letzte Revision Statt gefunden, wie sich der Zustand ergeben hat und welche 
Reparaturen vorgenommen sind. Jeder Wagen muß deshalb mit einer Ord- 
nungsnummer bezeichnet, auch muß an demselben der Tag der letzten Nevision 
bemerkt werden. 
Die Bahnverwaltung soll die Länge des Weges, nach dessen Zurückle- 
gung, oder den Zeitraum, nach dessen Ablauf jeder Wagen zu revidiren ist, 
bestimmen. Dieser Weg darf aber nicht über 2500 bis 3000 Meilen und 
beziehungsweise der Zwischenraum von einer Revision zur andern nicht über 
drei Monate betragen. 
V. Maßregeln zur Sicherung des Betriebes. 
8. AM. 
Die Eisenbahnverwaltung muß bei dem Betriebe alle Einrichtungen tref— 
fen, welche nach bewährten Erfahrungen zur Verhütung von Unglücksfällen er- 
forderlich sind. Sie hat für die Anstellung zuverlässiger und tüchtiger Maschinenmei- 
ster, Lokomotiven-Führer und Heitzer Sorge zu tragen. Hinsichtlich der Qualifikation 
der Lokomotiven-Führer und Heitzer wird insbesondere bestimmt, daß Erstere eine 
einjährige Lehrzeit und eine, von dem Maschinenmeister in Gegenwart des Be- 
triebs-Inspektors abzulegende Prüfung bestanden haben und Letztere mit der 
Einrichtung und Handhabung der Lokomotiven wenigstens insoweit vertraut seyn 
müssen, um dieselben erforderlichen Falls still oder zurückstellen zu können. 
6. . 
Wird die Verhaftung, Vorführung oder vorläusige Verwahrung eines 
Bahnpolizei= oder Betriebs-Beamten nothwendig, so ist Behufs der Besor- 
gung der nöthigen Stellvertretung einem Vorgesetzten des Beamten möglichst 
zeitig und, soweit die Umstände es gestatten, im Voraus Nachricht zu geben. 
8. 46. 
Auf jedem größeren Bahnhofe soll eine vom Zugange und vom Perron 
desselben sichtbare große Uhr vorhanden seyn.
	        
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