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8. as.
Die Bahnverwaltung ist zur reglementmäßigen Revision der Wagen, wo-
bei die Untertheile auseinander zu nehmen sind, nach Maßgabe des von jedem
einzelnen Wagen zurückgelegten Weges verpflichtet. Sie muß über diese Re-
visionen in solcher Art Register führen, daß daraus jederzeit ersichtlich ist, wenn
die letzte Revision Statt gefunden, wie sich der Zustand ergeben hat und welche
Reparaturen vorgenommen sind. Jeder Wagen muß deshalb mit einer Ord-
nungsnummer bezeichnet, auch muß an demselben der Tag der letzten Nevision
bemerkt werden.
Die Bahnverwaltung soll die Länge des Weges, nach dessen Zurückle-
gung, oder den Zeitraum, nach dessen Ablauf jeder Wagen zu revidiren ist,
bestimmen. Dieser Weg darf aber nicht über 2500 bis 3000 Meilen und
beziehungsweise der Zwischenraum von einer Revision zur andern nicht über
drei Monate betragen.
V. Maßregeln zur Sicherung des Betriebes.
8. AM.
Die Eisenbahnverwaltung muß bei dem Betriebe alle Einrichtungen tref—
fen, welche nach bewährten Erfahrungen zur Verhütung von Unglücksfällen er-
forderlich sind. Sie hat für die Anstellung zuverlässiger und tüchtiger Maschinenmei-
ster, Lokomotiven-Führer und Heitzer Sorge zu tragen. Hinsichtlich der Qualifikation
der Lokomotiven-Führer und Heitzer wird insbesondere bestimmt, daß Erstere eine
einjährige Lehrzeit und eine, von dem Maschinenmeister in Gegenwart des Be-
triebs-Inspektors abzulegende Prüfung bestanden haben und Letztere mit der
Einrichtung und Handhabung der Lokomotiven wenigstens insoweit vertraut seyn
müssen, um dieselben erforderlichen Falls still oder zurückstellen zu können.
6. .
Wird die Verhaftung, Vorführung oder vorläusige Verwahrung eines
Bahnpolizei= oder Betriebs-Beamten nothwendig, so ist Behufs der Besor-
gung der nöthigen Stellvertretung einem Vorgesetzten des Beamten möglichst
zeitig und, soweit die Umstände es gestatten, im Voraus Nachricht zu geben.
8. 46.
Auf jedem größeren Bahnhofe soll eine vom Zugange und vom Perron
desselben sichtbare große Uhr vorhanden seyn.