15
Der hiernach verbleibende Ueberschuß wird, einschlüssig der ad b bemerk-
ten fünf Prozent, als Dividende des betreffenden Betriebsjahres unter die Ak-
tionäre vertheilt.
Der Reservefonds wird, so lange nicht sämmtliche Aktien emittirt fünd,
auf Einhunderttausend Thaler, und, sobald nur noch zweihundert Stück Ak-
tien nicht emittirt sind, auf Zweihunderttausend Thaler festgestellt. Es werden,
so lange das Quantum von Einhunderttausend Thalern, beziehungsweise Zwei-
hunderttausend Thalern, im Resevefonds ist, jene zehen Prozent vom Ueber-
schusse nicht genommen.
Verringert sich der Reservefonds unter jenes Höhe-Quantum, so tritt
jedes Mal bis zur Ergänzung dieses Quantums wieder der Bezug der Prozente
des Ueberschusses zum Reservefonds ein.
s. 83.
Die Dividenden, deren Auszahlung an dem Orte, wo die Direktion der
Gesellschaft ihren Sitz hat, oder bei den durch den Verwaltungsrath zu bezeich-
nenden Banquiers erfolgt, verjaͤhren zu Gunsten der Gesellschaft in vier Jah-
ren vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Fälligkeits-Termines an.
Die Dividenden-Scheine werden, auf den Inhaber lautend, nach dem For-
mular C angefertigt.
Abschnitt IV.
Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.
8. 3a.
Die Aufloͤsung der Gesellschaft kann nur in einer General-Versammlung
beschlossen werden, in welcher wenigstens zwei Drittel der emittirten Aktien
vertreten sind und für die Auflösung stimmen. Sollte die Hälfte des Grund-
Kapitals nach der letzten Jahres-Bilanz verloren gegangen seyn, so genügt
die absolute Majorität der in einer General-Versammlung erschienenen oder
vertretenen Stimmen zu einem gültigen Auflösungsbeschlusse.
Zur Ausführung des Beschlusses ist die landesherrliche Genehmigung er-
forderlich.
Der Großherzoglich und der Herzoglich Sächsischen Staatsregierung bleibt
auch das Recht der Auflösung der Aktien-Gesellschaft für den Fall einer nach
ihrem Ermessen erheblichen oder nachhaltigen Verletzung oder Nichtvollziehung