Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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8. uaAa. 
Bei Schnell- und Extra--Zügen, bei denen die im K. 52 angegebene 
höchste Fahrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Be- 
triebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. 
Außerdem müssen: 
a) sämmtliche Wagen doppelte elastische Buffer haben; 
b) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt 
seyn, daß sümmtliche Zug= und Buffer-Federn etwas angespannt 
sind; 
c) die im F. 38 dieses Reglements vorgeschriebene Zahl der Bremsen 
muß in einem jeden derartigen Zuge um eine vermehrt werden; 
4) in einem solchen Zuge dürfen nicht mehr als höchstens 30 Wagen- 
achsen befördert werden. 
Auch ist bei solchen, sowie bei allen andern Zügen, darauf zu halten, 
daß die vorgeschriebene Anzahl Bremsen im Wesentlichen gleichmäßig ver- 
theilt ist. 
6## 6. 
Verlorene Zeit darf durch Vermehrung der Geschwindigkeit über die durch 
dieses Reglement vorgeschriebenen Grenzen hinaus nicht eingebracht werden. 
Jeder Zugführer ist mit einem Stundenzettel zu versehen, in welchem die 
Dauer der Fahrten von einem Haltepunkte zum andern genau verzeichnet wird. 
Lokomotiven-Führer, welche nach Ausweis dieses Stundenzettels schneller als 
nach den §.S. 52 und 53 gestattet ist, gefahren haben, werden bestraft. 
s. 36. 
Die Schnellzüge und Extrazüge haben Behufs besonders pünklicher Be- 
förderung überall, soweit die Beförderung der regelmäßigen Züge es gestattet 
. 61), den Vorrang vor den anderen Zügen. Für dieselben dürfen nur Be- 
triebsmittel der vorzüglichsten Beschaffenheit benutzt werden. Achträderige Wa- 
gen sind in Schnellzügen von der Beförderung ausgeschlossen. 
Wenn bei geringer Personen-Frequenz einzelne Wagen mit Eilgut in den 
Schnellzügen gehen, so dürfen dieselben nur mit zwei Drittel der normalmä- 
ßigen Ladungsfähigkeit belastet werden. 
8. B7. 
Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter fol- 
genden Bedingungen zulässig: 
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