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zu Station gegeben und die sämmtlichen Wärter zwischen je zwei Stationen
von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können.
Bedarf ein auf der Bahn zwischen zwei Stationen haltender Zug eine
Hülfs-Lokomotive, so ist dieselbe durch Boten und bezüglich schriftliche Requi-
fition, welche von Wärter zu Wärter zu befördern ist, herbei zu rufen.
8. 71.
Jeder Zug, welchem ein anderer, nicht in dem Fahrplan aufgenommener
Zug in kurzer Zeit folgen soll, muß mit einem Signal versehen seyn, welches
die Bahnwärter, die Arbeiter und die in Seitenbahnen haltenden Züge da—
von benachrichtigt, um die nöthigen Einrichtungen darnach treffen zu können
C. 51).
8. 72.
An der Drehachse der Ausweichestellung in den Hauptgeleisen muͤssen solche
Zeichen angebracht werden, daß sowohl bei Tage, als im Dunkeln zu erkennen
ist, ob das richtige Geleise für den ankommenden Zug geöffnet steht. Vor der
Abfahrt wie vor der Ankunft eines jeden Zuges auf der Station ist nachzuse-
hen, ob die Bahngeleise, welche derselbe zu durchlaufen hat, frei und die be-
treffenden Weichen richtig gestellt sind.
8. 73.
Es muͤssen solche Einrichtungen getroffen werden, daß eine allezeit sichere
Kommunikation zwischen dem Zugführer und dem Maschinisten, sowie den
Schaffnern und Bremsern Statt findet.
Zu diesem Zwecke soll bei allen Zügen eine über den ganzen Zug hin-
weggehende und mit der Dampfpfeife der Lokomotive verbundene Zugleine an-
gebracht seyn. 5
. 7A.
Wenn es zweifelhaft ist, ob ein gegebenes Signal erkannt und weiter ge-
geben ist, muß der Wärter in der Richtung, wohin dasselbe gehen soll, zum
nächsten Wärter laufen und das Nöthige mümdlich bestellen.
Bei Unfällen und wenn sonst Züge aus irgend einer Veranlassung auf
der Bahn stehen bleiben, oder halten müssen, die Fahrplanmäßig ihren Lauf
fortzusetzen hätten, müssen in der Richtung, aus welcher andere Züge sich
möglicher Weise nähern könnten, sichere Maßregeln getroffen werden, durch
welche solche Züge zeitig genug von dem Orte des Unfalles in Kenntniß gesetzt
werden.