Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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8. 78. 
Den Weichenstellern vor der Einfahrt in größere Stationen und an der 
Zweigbahn, sowie an den auf freier Bahn gelegenen Ausweichungen, eben so 
den Lokomotiven-Führern, Heitzern und Bremsern dürfen Nebengeschäfte nicht 
aufgetragen oder gestattet werden. 
8. 76. 
Schaffner und Bremser, welche den Dienst haben, dürfen während der 
Fahrt nicht in verdeckten Wagen Platz nehmen, sondern müssen zur wirksamen 
Beaufsichtigung des Zuges und Erkennung der Signale außerhalb derselben in 
entsprechender Art postirt werden. 
VI. Aufsicht über die Bahn-Polizei. 
s. 71. 
Der Eisenbahnverwaltung liegt die nächste Aufsicht über die Ausführung 
der vorstehenden Bestimmungen ob. Dieselbe kann gegen die im §. 2 genann- 
ten Personen, sowie gegen Lokomotiven-Führer und Heitzer Ordnungsstrafen bis 
zur Höhe von 25 Thalern verhängen. Diese Ordnungsstrafen fließen zu der 
bestehenden Beamten-Pensions= und Unterstützungs-Kasse. 
8. 78. 
Die Regierungs-Kommissare sind verpflichtet, über die Handhabung der 
Bahn-Polizei zu wachen; es sind ihnen von allen vorkommenden Unfällen und 
allen gegen die Bahnpolizei-Beamten erkannten Strafen schleunigst specielle 
Anzeigen zu machen, sie sind befugt, die Bestrafung der Bahnpolizei-Beam- 
ten und, bei erheblichen Dienstvernachlässigungen oder groben Pflichtverletzungen, 
deren Entfernung aus ihren polizeilichen Funktionen, sowie der Lokomotiven- 
Führer und Heitzer von dem Dienste bei der Maschine zu verlangen, auch da, 
wo ihnen eine von der Eisenbahnverwaltung ausgesprochene Strafe zu niedrig 
erscheint, eine höhere durch gemeinsamen Beschluß zu substituiren. 
Hält ein Regierungs-Kommissar die definitive Entfernung eines solchen 
Beamten für nothwendig, so kann er die sofortige Suspension desselben vom 
Dienste durch die Bahnverwaltung anordnen. Wenn die Eisenbahnverwaltung 
bei der Aufsicht über die Bahn-Polizei sich nachlässig zeigen sollte, so behalten 
sich die Regierungen vor, mit Rücksicht auf die Bestimmung im F. 47 des 
Königlich Preußischen Gesetzes vom 3. November 1838, mit Zwangs= und 
Disziplinar-Maßregeln gegen dieselbe vorzuschreiten.
	        
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