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8. 78.
Den Weichenstellern vor der Einfahrt in größere Stationen und an der
Zweigbahn, sowie an den auf freier Bahn gelegenen Ausweichungen, eben so
den Lokomotiven-Führern, Heitzern und Bremsern dürfen Nebengeschäfte nicht
aufgetragen oder gestattet werden.
8. 76.
Schaffner und Bremser, welche den Dienst haben, dürfen während der
Fahrt nicht in verdeckten Wagen Platz nehmen, sondern müssen zur wirksamen
Beaufsichtigung des Zuges und Erkennung der Signale außerhalb derselben in
entsprechender Art postirt werden.
VI. Aufsicht über die Bahn-Polizei.
s. 71.
Der Eisenbahnverwaltung liegt die nächste Aufsicht über die Ausführung
der vorstehenden Bestimmungen ob. Dieselbe kann gegen die im §. 2 genann-
ten Personen, sowie gegen Lokomotiven-Führer und Heitzer Ordnungsstrafen bis
zur Höhe von 25 Thalern verhängen. Diese Ordnungsstrafen fließen zu der
bestehenden Beamten-Pensions= und Unterstützungs-Kasse.
8. 78.
Die Regierungs-Kommissare sind verpflichtet, über die Handhabung der
Bahn-Polizei zu wachen; es sind ihnen von allen vorkommenden Unfällen und
allen gegen die Bahnpolizei-Beamten erkannten Strafen schleunigst specielle
Anzeigen zu machen, sie sind befugt, die Bestrafung der Bahnpolizei-Beam-
ten und, bei erheblichen Dienstvernachlässigungen oder groben Pflichtverletzungen,
deren Entfernung aus ihren polizeilichen Funktionen, sowie der Lokomotiven-
Führer und Heitzer von dem Dienste bei der Maschine zu verlangen, auch da,
wo ihnen eine von der Eisenbahnverwaltung ausgesprochene Strafe zu niedrig
erscheint, eine höhere durch gemeinsamen Beschluß zu substituiren.
Hält ein Regierungs-Kommissar die definitive Entfernung eines solchen
Beamten für nothwendig, so kann er die sofortige Suspension desselben vom
Dienste durch die Bahnverwaltung anordnen. Wenn die Eisenbahnverwaltung
bei der Aufsicht über die Bahn-Polizei sich nachlässig zeigen sollte, so behalten
sich die Regierungen vor, mit Rücksicht auf die Bestimmung im F. 47 des
Königlich Preußischen Gesetzes vom 3. November 1838, mit Zwangs= und
Disziplinar-Maßregeln gegen dieselbe vorzuschreiten.