Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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s. 79. 
Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen des gegenwärtigen Reglements 
mit Rücksicht auf die Ergebnisse weiterer Erfahrungen abzuändern oder zu er- 
gänzen. 
A. 
Besondere Vorschriften 
über Versendung chemicalischer Präparate oder der Selbstentzündung unterwor- 
fener Gegenstände auf der Werra-Eisenbahn. 
□ 
Der Transport von Schießpulver, Feuerwerks-Körpern, Knallquecksilber 
und Knallsilber ist gänzlich verboten. 
— 
Die zur Versendung solcher chemischer Präparate, welche vom Transporte 
nicht ausgeschlossen sind, dienenden Eisenbahnwagen müssen stets die letzten im 
Zuge seyn und dürfen nur mit Güterzügen oder — vorbehältlich der Ausnah- 
men in den F.§S. 6 und 7 — mit kombinirten Zügen befördert werden. 
8. 3. 
Die gewöhnlichen Transport-Wagen können auch zum Transporte der zu- 
lässigen Chemicalien dienen. 
**.*.* 
Mineral-Säuren dürfen nur getrennt von anderen Chemicalien ver- 
laden werden. 
Der Eisenbahnverwaltung wird zur Pflicht gemacht, auf jeder Station 
die Wagen, auf denen Mineral-Säuren transportirt werden, revidiren und 
dieselben sogleich bei der Befrachtung äußerlich mit einem Schilde versehen zu 
lassen, auf welchem die Verladung von Mineral-Säuren bezeichnet ist, damit 
die vorgeschriebene Stellung und Revision der Wagen nicht übersehen wird. 
8. . 
Folgende Gegenstände als: 
a) konzentrirte Mineral-Säuren, 
b) chlorsaures Kali, 
) Naphta oder Aether 
dürfen nur unter nachstehenden Bedingungen auf der Eisenbahn versendet 
werden.
	        
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