265
s. 79.
Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen des gegenwärtigen Reglements
mit Rücksicht auf die Ergebnisse weiterer Erfahrungen abzuändern oder zu er-
gänzen.
A.
Besondere Vorschriften
über Versendung chemicalischer Präparate oder der Selbstentzündung unterwor-
fener Gegenstände auf der Werra-Eisenbahn.
□
Der Transport von Schießpulver, Feuerwerks-Körpern, Knallquecksilber
und Knallsilber ist gänzlich verboten.
—
Die zur Versendung solcher chemischer Präparate, welche vom Transporte
nicht ausgeschlossen sind, dienenden Eisenbahnwagen müssen stets die letzten im
Zuge seyn und dürfen nur mit Güterzügen oder — vorbehältlich der Ausnah-
men in den F.§S. 6 und 7 — mit kombinirten Zügen befördert werden.
8. 3.
Die gewöhnlichen Transport-Wagen können auch zum Transporte der zu-
lässigen Chemicalien dienen.
**.*.*
Mineral-Säuren dürfen nur getrennt von anderen Chemicalien ver-
laden werden.
Der Eisenbahnverwaltung wird zur Pflicht gemacht, auf jeder Station
die Wagen, auf denen Mineral-Säuren transportirt werden, revidiren und
dieselben sogleich bei der Befrachtung äußerlich mit einem Schilde versehen zu
lassen, auf welchem die Verladung von Mineral-Säuren bezeichnet ist, damit
die vorgeschriebene Stellung und Revision der Wagen nicht übersehen wird.
8. .
Folgende Gegenstände als:
a) konzentrirte Mineral-Säuren,
b) chlorsaures Kali,
) Naphta oder Aether
dürfen nur unter nachstehenden Bedingungen auf der Eisenbahn versendet
werden.