Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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4. Fällt dem Versender erweislich eine Vernachlässigung in der Ver- 
packung zur Last, so haftet derselbe bei einem vorkommenden Unfall für allen 
daraus entstehenden Schaden. 
5. Die Beförderung erfolgt nur mit Güterzügen und nur in bedeckten 
Wagen, welche stets die letzten im Zuge seyn müssen. 
8. 7. 
Gefettete Wollen und Garne. 
Gefettete wollene und baumwollene Garnabfälle und überhaupt alle der- 
artige, der Selbstentzündung unterworfene, gefettete Gegenstände, namentlich 
auch die sogenannte Mungo= und Shoddy-Wolle dürfen zum Eisenbahn-Trans- 
porte nur unter nachstehenden Beschränkungen zugelassen werden: 
1) die Beförderung darf nur mit Güterzügen Statt finden; 
2) es sind zum Transporte nur offene Wagen zu verwenden; 
3) die damit beladenen Wagen sind als die letzten im Zuge zu ordnen 
und mit der Aufschrift „Feuergefährlich“ zu versehen; 
4) beidem Halten der Züge auf den Stationen sind die betreffenden Ballen 
fleißig zu untersuchen und, wenn eine Gefahr drohende Erhitzung der- 
selben bemerkt wird, sofort aus dem Zuge zu entfernen; 
5) bei dem Lagern ist besondere Vorsicht anzuwenden, so daß, wenn eine 
Selbstentzündung Statt findet, eine weitere Verbreitung des Feuers, 
bezüglich die Anrichtung größern Schadens vermieden wird; 
6) dem Ermessen der Eisenbahnverwaltung bleibt es überlassen, nament- 
lich die keine volle Wagenladung ausmachenden kleineren Quantitäten 
dieser der Selbstentzündung unterworfenen Gegenstände nur an bestimm- 
ten, öffentlich bekannt zu machenden Wochen= oder Monats-Tagen 
zur Beförderung anzunehmen. 
8. 8. 
Unrichtige oder unterlassene Deklaration aller derjenigen chemischen Prä- 
parate oder sonstigen Gegenstände, deren Versendung durch die Eisenbahn nach 
den Bestimmungen in den §.S. 1 bis 7 entweder ganz verboten oder nur unter 
besonderen Vorsichtsmaßregeln Seitens des Aufgebers gestattet ist, wird, sofern 
nicht nach den Kriminal-Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit fünf 
Thalern bis funfzig Thalern geahndet und es ist außerdem der schuldige Ab- 
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