Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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kostenfrei zu beschaffendes General-Ladeverzeichniß doppelt nach dem beigefüg- 
ten Muster auf, fügt beiden Eremplaren die zugehörigen Ladeverzeichnisse und 
Frachtbriefe bei und überliefert solche unter Stellung der Ladung Behufs der 
Revision und Abfertigung dem Großherzoglichen Steueramte zu Eisenach. Die- 
ses vergleicht die Frachtbriefe mit den Ladeverzeichnissen, prüft die Richtigkeit des 
General-Ladeverzeichnisses, vergleicht die Ladung mit Letzterem und bewirkt nach 
dem Befunde der Uebereinstimmung den Verschluß der im K. 2 gedachten Cou- 
lissen-Wagen, in welche der Spiritus und Branntwein verladen worden. Nach- 
dem sodann von demselben die Special-Ladeverzeichnisse an das General-Lade- 
velzrichniß angesiegelt worden, wird das Eine als Unicat, das Andere als Du- 
plicat bezeichnet und des Letzteren Uebereinstimmung mit dem Ersteren beschei- 
nigt; in beiden wird die Nummer der verschlossenen Wagen und die Zahl der 
angelegten Schlösser angegeben, sowie auch die amtliche Bescheinigung über die 
Ablassung des Transportes vollzogen, zuvor jedoch in dem dieserhalb zu füh- 
renden Abgangeregister die entsprechende Eintragung vorgenommen. Auf 
die dem General-Ladeverzeichnisse angehefteten Special-Ladeverzeichnisse wird 
kein Abfertigungsvermerk gesetzt; ist jedoch Spiritus oder Branntwein nur 
von einem Orte abgesendet, also überhaupt nur ein Ladeverzeichniß vorhan- 
den, so erfolgt auf diesem der Abfertigungsvermerk. Es werden, bei Rückbe- 
haltung des Duplicates, das Unicat des Ladeverzeichnisses und die dazu gehö- 
rigen Frachtbriefe, sowie die Schlüssel zu den zum Wagenverschlusse verwen- 
deten Schlössern, die Schlüssel erforderlichen Falles in ledernen Beuteln oder 
Taschen, amtlich versiegelt, an das Königliche Untersteueramt zu Warburg adres- 
sirt und dem Zugführer zur Abgabe an den Eisenbahn-Güter-Expedienten und 
durch diesen an die Steuer-Abfertigungsstelle in Warburg eingehändigt. 
Diese Papiere müssen den Transport unausgesetzt bis zum Bestimmungs- 
orte begleiten. 
8. 5. 
Andere Gegenstände als die zum steuerfreien Wiedereingang bestimmten 
Spiritus= und Branntwein-Mengen dürfen in die unter Verschluß gesetzten Wa- 
genräume nicht mit verladen werden. 
G. 
Die Kosten des Wagenverschlusses, welcher mittelst Anlegung von Kunst- 
schlössern Statt fiundet, bezüglich die Kosten der ledernen Beutel und Taschen 
(S. 4) hat die Eisenbahnverwaltung zu tragen. 
47“
	        
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