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8. 7.
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft zu Erfurt übernimmt
für ihre Eisenbahnbeamten ein für alle Mal die Verpflichtung zur Einhaltung
aller regulativmäßigen Vorschriften überhaupt und die Haftpflicht für die Fol-
gen etwaiger Verstöße der Eisenbahnbeamten gegen das Regulativ insbesondere,
und leistet Sicherheit für die der Kurfürstlich Hessischen Staatskasse kompeti-
rende Uebergangsabgabe nach dem höchsten Satze für den Fall, daß der ab-
zulassende Trausport in Warburg gar nicht, oder unvollständig, oder mit ver-
letztem Verschlusse eintreffen sollte.
Die von dem Zugführer beziehungsweise Güter-Expedienten in Vollmacht
der Eisenbahnverwaltung zu übernehmende Verpflichtung der richtigen Abliefe-
rung der Schlüssel und Abfertigungspapiere an die Steuerstelle zu Warburg
soll dahin zu verstehen seyn, daß die unterbliebene Ablieferung oder die Ver-
letzung des Verschlusses derselben die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich zieht,
wie die unmittelbare Verletzung des Verschlusses derjenigen Wagen, zu welchen
die dem bevollmächtigten Eisenbahnbeamten unter Siegelverschluß anvertrauten
Schlüssel und Papiere gehören.
Wird der Verschluß nur durch zufällige Umstände verletzt, so ist (siehe un-
ten K. 19) nach den Bestimmungen des F. 21 des Regulatives über die Be-
handlung des Güter= und Effekten-Transportes auf den Eisenbahnen in Bezug
auf das Zollwesen zu verfahren.
Gleich nach Ankunft des Wagenzuges auf dem Bahnbofe zu Warburg
übergiebt der Zugführer beziehungsweise Güter-Expedient dem daselbst auf vor-
gängige Benachrichtigung anwesenden Steuereinnehmer die unter Siegel befind-
lichen Schlüssel und Papiere zur weiteren Abfertigung. Der letztere überzeugt
sich, nachdem ihm die abzufertigenden Coulissen-Wagen von dem im §F. 11 be-
zeichneten Eisenbahnbeamten angewiesen worden, von der Unverletztheit des in
Eisenach angelegten Verschlusses, vergleicht die Frachtbriefe mit den Ladever-
zeichnissen, nach diesen die Nummern der unter Verschluß genommenen Wagen,
und setzt sodann bei der Uebereinstimmung des diesfallsigen Befundes und der
Ladung diese selbst in freien Verkehr. Auch nimmt der genannte Steuerein-
nehmer Ueberzeugung, ob mit dem Zuge etwa andere nicht in Eisenach unter
Verschluß gesetzte übergangsabgabepflichtige Gegenstände eingeführt sind, welche
alsdann der weiteren Steuerabfertigung unterliegen.