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Ministerial-Vekanntmachungen.
J. In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist mit
Genehmigung des Großherzoglichen Gesammt-Ministeriums dem Anhaltschen
Fabriken-Vereine für chemische Produkte zu Roßlau a./Elbe auf
dießfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf einen durch Zeichnung und
Beschreibung nachgewiesenen, kontinuirlich wirkenden Retorten-Ofen für
die trockene Destillation bituminöser Mineralien für die Dauer von
fünf Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, für den ganzen Umfang des
Großherzogthumes mit der Wirkung ertheilt worden, daß ohne vorherige Zu-
stimmung des Patent-Inhabers Niemand die gedachte Erfindung auszuführen
berechtigt ist, ohne daß jedoch Jemand in der Anwendung der letzteren, inso-
weit sie bekannt ist, beschränkt werden soll.
Auch ist bei Bewilligung des Patentes — welches übrigens dann als er-
loschen zu betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der
Erfindung im Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht
binnen Jahresfrist nachgewiesen wird — die Neuheit und Eigenthümlichkeit mehr-
gedachter Ersindung im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1843 Seite 13— 16) in den Zollvereinsstaa-
ten bei Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich voraus-
gesetzt worden.
Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 22. September 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
Schambach.
II. Nachdem die Kataster-Führung für Sondheim v./-Rh. dem Groß-
herzoglichen Rechnungsamte Ostheim übertragen worden ist, wird solches mit
Rückbeziehung auf die Bekanntmachung vom 22. April 1854 (Seite 215 des
Regierungs-Blattes) zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 25. September 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
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Druck der Hof „Buchdruckeret in Weimar.