288
bäude pacht- oder miethweise, oder als Besoldungstheil oder unter an-
derem Rechtstitel zur Benutzung für Privat-Zwecke überlassen werden.
Die Bestimmungen dieser Vorschrift gelten für alle nach ihrer Publikation
eintretenden Fälle der Ueberlassung Großherzoglicher Gebäude zu Privat-Zwecken
als Kontrakts= oder Bestallungs-Bedingungen, soweit sie nicht im einzelnen
Falle ausdrücklich abgeändert worden sind.
Nur, wo die Ueberlassung Großherzoglicher Gebäude zu Privat-Zwecken
in Folge einer bestehenden rechtlichen Verpflichtung des Fiskus erfolgt,
wie z. B. bei manchen Pfarreien, oder wo Dienstwohnungen an Beamte u. s. w.
zu dienstlichen Zwecken nur vorübergehend und voraussichtlich nur auf kür-
zere Zeit zugewiesen werden, z. B. bei den Hülfsärzten in den Landesheilan-
stalten, bei kasernirenden Osfizieren, treten die nachstehenden Vorschriften nicht
ein; es bewendet vielmehr in Fällen der ersteren Art hinsichtlich der gegensei-
tigen Rechte und Pflichten lediglich bei den zeitherigen Rechtsverhältnissen, in
Fällen der letzteren Art bei den allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder den beson-
deren Bedingungen der Ueberweisung.
II.
Allgemeine Pflichten der Bewohner oder Benutzer
Großherzoglicher Gebäude.
8. 2.
Neben der allgemeinen Verpflichtung, mit größter Sorgfalt Schaden und
Nachtheil von den ihnen zum Gebrauche überlassenen Gebäuden fern zu halten,
wird den Bewohnern und Benutzern Großherzoglicher Gebäude insbesondere
Folgendes zur Pflicht gemacht:
a) Ohne vorherige ausdruͤckliche Genehmigung der verpachtenden ꝛc. Be-
börde dürfen dieselben die ihnen übergebenen Gebäude oder Theile oder Zube-
hörungen derselben nicht an Personen, welche nicht zu ihrem Hausstande ge-
hören, in Afterpacht, Aftermiethe oder sonst zur Benutzung über-
lassen.
8. 3.
b) Sie haben sorfältig Alles zu vermeiden und abzuwenden, wodurch
Feuersgefahr für die Gebäude entstehen könnte, insbesondere also mit Feuer
und Licht vorsichtig umzugehen, die Schornsteine, Kamine, Rauchfänge, Oefen
und Ofenröhren in der bestimmten Zeit, oder, sofern es nöthig, öfter auf ihre
Kosten vorschriftsmäßig reinigen bezüglich schlemmen zu lassen, nicht ordnungs-
widrig feuergefährliche Gegenstände in die Gebäude einzubringen und überall