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1) die Reparatur an Pflasterung, Ausklotzung und Ausplattung
in Hausfluren und Vorplätzen, Küchen, Kaminen, Kellern, Backhäusern,
Ställen und Remisen oder sonstigen Gebäudetheilen.
Die Sohle unausgeplatteter oder nicht gepflasterter Keller haben die
Benutzer, soweit es zum Gebrauche nöthig ist, auf eigene Kosten in ge-
hörigem Stande zu erhalten.
2) Die Reparatur der Gyps-Estriche in Zimmern, Kaminen, auf Böden,
Vorplätzen und Gängen, sowie der Lehm-ECstriche oder des Lehm-
schlages über Decken.
Anmerkung zu Ziffer 1 und 2.
Wenn nach dem Urtheil des Großherzoglichen Oberbau-Direktors Gegenstände der
hier genannten Art ohne Verschulden oder Vernachlässigung der Bewohner oder
Benutzer der Gebäude so defekt sind, daß deren Reparatur diesen einen unverhält-
nißmäßigen Aufwand verursachen würde, während gleichwohl eine gänzliche Er-
neuerung derselben noch nicht nöthig ist, so dürfen diese Reparaturen mit veran-
schlagt werden. Das Großherzogliche Staats-Ministerium wird dann bestimmen,
ob und welcher Theil dieser Reparatur= Aufwände aus Billigkeitsrücksichten etwa
auf die öffentliche Kasse übernommen werden solle.
3) Die Reparatur und die Erneuerung der Gyps-Estriche unter Oefen,
in und vor Kaminen, Essenthüren und dergleichen.
4) Das Ausspähnen der Dielfußböden.
5) Die Unterhaltung der Feuster in Glas, Blei und Kitt ohne Unterschied
der Veranlassung, durch welche die Nothwendigkeit der Reparatur herbei-
geführt worden, die Befestigung der locker gewordenen Fensterbeschläge
und die Erneuerung einzelner schadhaft gewordenen Theile dieser Be-
schläge.
Anmerkung zu Ziffer 5. Sollten ohne Schuld der Bewohner bedeutendere Sch-
den an Fenstern durch außerordentliche Naturereignisse, wie Hagelschlag, Erdbeben
und dergl., oder durch unabwendbare Gewalt herbeigeführt werden, so wird ein
angemessener Beitrag zu deren Wiederherstellung aus der Staatskasse bewilligt
werden.
6) Die Reparatur der Verwahrung an Kellerlöchern und allen fensterarti-
gen Oeffnungen an Gattern von Eisenstäben, Draht oder Holz.
7) Die Reparaturen an Thüren, Thoren oder Läden, an deren Be-
schlägen, Schlössern, Riegeln und Ketteln mit Einschluß von Hof= und
Garten-Thüren oder Thoren.