293
2) Bei nothwendig werdender Erneuerung oder gänzlicher Umlegung der
im §. 8 Ziffer 1 und 2 und vorstehend unter Ziffer 1 erwähnten Pflaste-
rungen, Ausklotzungen, Ausplattungen, Gyps= und Lehm-Cstriche, oder
des Lehmschlages haben die Pachter ein Viertel des Aufwandes aus ih-
ren Mitteln beizutragen.
3) Die Reparatur und Erneuerung des hölzernen Fußbodenbelages aller Art
in Ställen, Koben und Ständen.
4) Die Reparatur und Erneuerung der Bedeckung der Abzugs anäle
mit zugehörigen Gestellen aller Art in gepflasterten und ausgeplatteten
Räumen, sowie in Gehöften, vor den Häusern, oder über Abtrittsgru-
ben und Kloaken, jedoch mit Ausnahme der daran etwa vorhandenen
eisernen Gatter.
Die Reparatur der rauhen und ungehobelten Dielung mit Unter-
fütterung.
6) Bei gänzlicher Umlegung oder Erneuerung solcher (unter Ziffer 5 ge-
dachter) Dielung, ingleichen bei Erneuerung des Bansenbeschlages, wenn
dieselben nothwendig werden, hat der Pachter ein Viertel der Kosten
beizutragen.
7) Die Reparatur der Fußleisten und Fußsockeln.
8) Die Erneuerung der Kellerfenster oder anderer Verwahrungen
der Kellerlöcher an Eisenstäben, Läden, Drahtgittern u. s. w.
9) Die Reparatur der Einsteige= und Reinigungs-Thüren an Ka-
minen und Essen, der Vorsetzer und Schieber in Räucherkammern
und an Backöfen.
10) Bei nöthig werdender Erneuerung von Thoren, Thüren, Läden, Lie-
dern und Klappen jeder Art haben die Pachter ein Viertel des Aufwan-
des beizutragen, die außer der Total-Erneuerung dieser Gegenstände
nothwendig werdende Erneuerung der Beschläge, Schlösser, Riegel oder
Ketteln an denselben aber auf ihre alleinigen Kosten zu bewirken.
Die Erneuerung der Latten= und Breter-Verschläge in Kellern
fällt den Pachtern allein zur Last.
12) (Zu §F. 8, Ziffer 9). Ebenso das Umsetzen der Oefen nebst dem
Zuschuß an Material aller Art dazu. Muß ein Ofen erneuert werden,
so hat der Pachter ein Viertel des Aufwandes aus seinen Mitteln bei-
11
z