Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

296 
mit benutzt werden, haben die letzteren hinsichtlich des Holzbelages und 
etwaiger Kieslage auf der Fahrbahn, sowie der Geländer in Reparatur 
zu erhalten und eintretenden Falles zu erneuern, bei steinernen Brüstun- 
gen dagegen nur die Bedeckung wie bei Befriedigungsmauern (val. Zif- 
fer 16). 
IV. 
Erläuternde Bestimmungen. 
Zu den Vorschriften II. und III. 
—*“ 
Theilweise Erneuerung und Erneuerung einzelner Theile eines 
der unter II und III aufgeführten Gegenstände gehören zur Reparatur. Wo 
dem Benutzer des Gebäudes die Reparatur, der Kasse aber die Erneuerung des 
Gegenstandes obliegt, hat also die letztere erst dann einzutreten, wenn der Ge- 
genstand so defeft und wandelbar ist, daß ein guter Hauswirth die Neuherstel- 
lung der Reparatur aus finanziellen Rücksichten vorziehen muß. 
Weicht die Ansicht der Bau-Offzianten hierüber von der des Benutzers 
der Gebäude ab, so entscheidet über diese Differenz auf Anrufen des Letzteren 
der Großherzogliche Ober-Baudirektor und in zweiter Instanz das Großherzog= 
liche Staats-Ministerium. 
Die Berufung auf den Rechtsweg wegen dieser Frage ist ausgeschlossen. 
8. 11. 
Auch hinsichtlich derjenigen Herstellungen, welche der Kasse zur Last fallen, 
sollen aber die Pachter, Miether oder sonstigen Benutzer die Aufnahme und 
Ausführung von kleinen unbedeutenden Reparaturen, deren Unterlassung 
nicht Nachtheile für das Gebäude selbst droht, also z. B. kleine Tünch-Repa- 
raturen und dergleichen nur bei der Turnus-Baurevision (VI K. 19), oder wenn 
sonst ein Bau-Offiziant am Orte anwesend ist, bezüglich wenn die Ausbesserung 
gelegentlich und ohne unverhältnißmäßige Kosten bewirkt werden kann, zu ver- 
langen berechtigt seyn. 
Wollen die Benutzer eine solche gelegentliche Erledigung der Sache nicht 
abwarten, so haben sie dergleichen kleine Reparaturen ebenfalls auf ihre eige- 
nen Kosten auszuführen. 
8. 182. 
Wenn Gebäude von Mehren gemeinschaftlich benutzt werden, so 
haben die Bau-Offizianten bei entstandenem Zweisel, wem oder zu welchem 
Theile sedem eine bauliche Herstellung, die Reinigung und dergleichen obliegt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.